Bruestungshoehe Fenster

Frage: ich möchte mich kurz vorstellen, ich selbst bin architektin im praktikum und nebenher helfe ich meinen schwiegereltern ein altes haus umzubauen.
nun hab ich folgende frage, denn ich kann diesbezüglich nichts finden.
folgendes:
wenn ich kein bodentiefes fenster, aber ein fenster mit nur etwa 30cm brüstungshöhe habe und eine leibung von 50cm, brauche ich dann außen an dem fenster einen kleinen französischen balkon, damit ich auf 90cm brüstung und absturzsicherung komme, oder ist dies auch von der dicke der leibung abhängig? also d.h. wenn ich nicht direkt an dem fenster stehen kann, wegen der tiefen leibung, dann bräuchte ich dies evtl. nicht?
ich bin der meinung, dass ich dies trotzdem benötige, da ja eine tiefe leibung als window-seat verstanden werden kann, oder? und wenn ich auf der fensterbank sitze, brauche ich auf jedenfall einen absturzsicherung. denn die fenster sind auch bis zur brüstung öffenbar und haben nicht ein feststehendes teil unten.
schon vielen vielen dank für ihre hilfe.

 

Antwort: Ja, da brauchen Sie eine Umwehrung. Die Höhe von Umwehrungen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen oder den dazugehörigen Ausführungsverordnungen geregelt.

 

Bei uns in BW z.B. in der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) unter

 

 § 3 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 3 LBO)

 

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

 

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50m aus diesen Flächen herausragen,

3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,

4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind,

5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie weniger als 0,50m aus diesen Decken oder Dächern herausragen,

6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), soweit sie an mehr als 1m tiefer liegende Flächen angrenzen,

7. Lichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

 

(2) In Verkehrsflächen liegende Lichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.

 

(3) Nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen und Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe des oberen Abschlusses der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante lichte Fensteröffnung gemessen.

 

(4) Der Abstand zwischen den Umwehrungen nach Absatz 1 und den zu sichernden Flächen darf waagerecht gemessen nicht mehr als 6 cm betragen.

 

(5) Öffnungen in Umwehrungen nach Absatz 1 dürfen bei Flächen, auf denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu sechs Jahren gerechnet werden muss,

 

1. bei horizontaler Anordnung der Brüstungselemente bis zu einer Höhe der Umwehrung von 0,6m nicht höher als 2cm, darüber nicht höher als 12cm sein,

2. bei vertikaler Anordnung der Brüstungselemente nicht breiter als 12cm sein,

3. bei unregelmäßigen Öffnungen das Überklettern nicht erleichtern und in keiner Richtung größer als 12cm sein.

Der Abstand dieser Umwehrungen von der zu sichernden Fläche darf senkrecht gemessen nicht mehr als 12cm betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und bei Wohnungen.

 

Sie sehen unter (3), dass in BW die normal erforderliche Brüstungshöhe von 0,90m auf 0,80m verringert werden kann, wenn die Tiefe der Brüstung min. 20cm beträgt. Unter 80cm geht aber nichts.

 

Falls Sie nicht aus BW stammen, schauen Sie in den Vorschriften Ihres Bundeslandes nach. Sie werden aber kein Bundesland finden, indem eine Höhe von 30cm ausreicht, egal wie tief die Brüstung ist.

 

Die LBOs der verschiedenen Bundesländer finden Sie unter Downloads.

21. May 2010   | Email | Nach oben
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