Bauvorlage Aussentreppe

Frage: ich möchte in Bayern zu einer Einliegerwohnung im 1.OG eine Stahl-Aussentreppe anbringen. Grundsätzlich scheint das wohl genehmigungspflichtig zu sein, aber wenn ich die Rechtslage richtig verstehe, dann kann ich als Privatperson wohl gar keinen Bauantrag einreichen, das kann wohl nur ein Architekt machen, wodurch das ganze Projekt teurer wird, als mir die Miete je einbringt. Kann denn solch eine Treppe auch als genehmigungsfreie Rutschbahn, Regal oder Anlage zur Gartennutzung o.ä. deklariert werden? Macht es einen Unterschied, ob die Treppe freitragend oder am Gebäude befestigt ist? Danke


Antwort:
Bauvorlageberechtigt sind Sie nicht. Wer das in Bayern ist, steht in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) unter

 

Art. 61 Bauvorlageberechtigung

 

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der

bauvorlageberechtigt ist.

 

(2) 1Bauvorlageberechtigt ist,

 

1. wer in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ führen darf,

2. wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; einzutragen ist, wer

 

a) als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ zu führen berechtigt ist und

b) eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens drei Jahren ausgeübt hat; Art. 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt

entsprechend. 2Die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 braucht nicht

nachzuweisen, wer bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

 

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ führen dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs für

 

1. Wohngebäude mit bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses liegt,

2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250m2 Grundfläche und bis zu 12m freie Stützweite,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,

4. Garagen bis zu 100m2 Nutzfläche,

5. Behelfsbauten und Nebengebäude,

6. Gewächshäuser,

7. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

 

(4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

 

1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Abs. 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,

2. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine Tätigkeit für seinen Dienstherrn,

3. die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens drei Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin tätig war und Bediensteter oder Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,

4. die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ oder „Innenarchitektin“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen

von Gebäuden,

5. Ingenieur oder Ingenieurin der Fachrichtung Innenausbau ist und eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, für die Planung von Innenräumen und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

6. einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium des Innern als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Abs. 3 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Verordnung nach Art. 80 Abs. 3 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Bauvorhaben nach Abs. 3, sofern sie in Holzbauweise errichtet werden.

 

(5) 1Wer die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt, ist bauvorlageberechtigt, wenn er in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis einschließlich 30. September 1974 als Entwurfsverfasser Bauvorlagen gefertigt hat oder unter seiner Verantwortung hat fertigen lassen, im Sinn des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 unterschrieben und bei der zuständigen Behörde im Freistaat Bayern eingereicht und diese Voraussetzungen innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr ab 1. Juli 1978 der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen hat. 2Diese erteilt ihm über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung. 3Zuständige Behörde ist die Regierung, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine Betriebsniederlassung hat.

 

(6) 1Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den Abs. 2 bis 5 aufstellen. 2Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

 

Sie brauchen also jemanden, der bauvorlageberechtigt ist, um Ihren Bauantrag einzureichen. Deswegen davon auszugehen, dass sich das ganze Vorhaben wegen des anfallenden Honorars so verteuert, dass sich das Ganze nicht mehr lohnt, ist aber ziemlich verwegen.

 

Das Honorar berechnet sich nach den anrechenbaren Kosten des Bauwerks oder gegebenenfalls nach einem vereinbarten Stundensatz. Die anrechenbaren Kosten Ihrer Außentreppe dürften nicht in astronomischen Höhen liegen, somit das Honorar auch nicht. Wenn Ihr Planverfasser auf Stundenlohn arbeitet, dann gehen Sie deswegen auch nicht pleite. So lange wird er dafür nicht brauchen. Wenn man als Planverfasser für eine Außentreppe reich werden würde wäre diese Welt eine schöne für unsere Zunft. Leider ist dem aber nicht so.

 

Ihre Überlegungen bez. Regal, Rutschbahn o.ä. würde ich mal ganz schnell verwerfen. Die Leute auf dem Amt sind nicht blöd. Zudem benötigen Sie auch baurechtlich die Treppe als Erschließung und Rettungsweg für die Wohnung. Es wäre also mit solchen Klimmzügen, selbst wenn sie klappen würden, gar nichts gewonnen, da dann diese Erschließung und der Rettungsweg ja fehlen würden.

 

Gehen Sie zu einem Kollegen und lassen sich die Bauvorlage machen. Sie werden sehen, dass Sie das kein Vermögen kostet.

 

BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.

25. Mar 2009   | Email | Nach oben
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