Fenster vergroessern Rheinland-Pfalz

Frage: Ich würde gerne wissen, ob für Rheinland-Pfalz die gleiche Regelung gilt wie für Baden-Württemberg?
Es handelt sich darum ein vorhandenes Fenster, das nach unten vergrößert werden soll.

 

Antwort: Ich nehme an, dass es Ihnen darum geht, ob Sie für die Vergrößerung des Fensters eine Genehmigung brauchen oder nicht.

 

In Rheinland-Pfalz ist genehmigungsfrei nach Landesbauordnung (LBauO) R-P

 

§ 62 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:

 

1.die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz oder Dacheindeckung, durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren sowie durch Bekleidungen und Verblendungen von Wänden mit nicht mehr als 22 m Höhe über der Geländeoberfläche; dies gilt nicht in Gebieten, für die örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen, für Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie für Kulturdenkmäler, die nicht nach dem Denkmalschutz- und –pflegegesetz unter Schutz gestellt sind,

 

Eigentlich wäre somit nur der Austausch von Fenstern der gleichen Größe genehmigungsfrei, solange sie nicht mehr als 22m über der Geländeoberfläche liegen. Und auch das nur, soweit keine anderen örtlichen Vorschriften bestehen.

 

Allerdings würde ich Ihnen raten, wenn Sie die Kosten für das Genehmigungsverfahren umgehen wollen, es einfach zu machen.

 

Welcher Ihrer Nachbarn weiß schon mehr als Sie Bescheid in Punkto Baurecht und ist so missgünstig, Sie wegen so einer Lappalie anzuzeigen?

 

Die LBauO und mehr finden Sie unter Downloads.

27. Dec 2008   | Email | Nach oben
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