Mindestbreite Fluchttreppenhaus

Frage: Meine Frage wäre, welche Mindestbreite muss ein Fluchttreppenhaus haben, wenn es eine Spindeltreppe sein soll???
Vielen Dank schon mal und beste Grüße,

 

Antwort: Ich beantworte Ihre Frage mal auf Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg. Falls Sie in einem anderen Bundesland wohnen, vergleichen Sie die entsprechenden Stellen mit denen Ihres Bundeslandes. Die meisten werden Sie unter Downloads finden.

 

In der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) steht zu notwendigen Treppen, Treppenräumen, Ausgängen und Fluren folgendes:

 

§ 10 Treppen (Zu § 28 Abs. 1 und 2 LBO)

 

(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muss eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 40m Entfernung erreichbar sein.

 

(2) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss mindestens 1m, bei Treppen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,8m betragen. Dies gilt nicht für Treppen in mehrgeschossigen Wohnungen. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten zugelassen werden.

 

(3) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind herzustellen

 

1. bei Gebäuden geringer Höhe aus nichtbrennbaren Baustoffen oder aus Hartholz,

2. bei sonstigen Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen.

 

Dies gilt nicht für Treppen in

 

1. mehrgeschossigen Wohnungen,

2. Wohngebäuden geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen,

3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.

 

(4) Treppenstufen dürfen nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist in diesen Fällen ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein

muss, wie die Tür breit ist.

 

(5) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Dies gilt nicht für Treppen

 

1. in mehrgeschossigen Wohnungen,

2. in Höhe des Geländes oder mit einer Absturzhöhe von nicht mehr als 1m,

3. mit nicht mehr als fünf Stufen oder

4. von Anlagen, die nicht umwehrt werden müssen.

 

§ 11 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (Zu § 28 Abs. 1 und 3 LBO)

 

(1) Jeder notwendige Treppenraum muss auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muss mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen.

 

(2) Notwendige Treppenräume müssen an einer Außenwand liegen und in jedem über dem Gelände gelegenen Geschoss Fenster haben, die geöffnet werden können. Eine andere Ausführung der Treppenräume ist

zuzulassen, wenn die Benutzung der Treppenräume durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist und, ausgenommen bei Wohngebäuden geringer Höhe, eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist.

 

(3) An notwendige Treppenräume dürfen in einem Geschoss nicht mehr als sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe unmittelbar angeschlossen sein.

 

(4) In notwendigen Treppenräumen müssen bis zu ihren Ausgängen ins Freie Verkleidungen, Dämmschichten und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen, Fußbodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren

Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

 

(5) In notwendigen Treppenräumen von Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen und bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung

mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m2 anzubringen, die vom Eingangsgeschoss zu öffnen sein muss. Es kann verlangt werden, dass die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient

werden kann. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auch auf andere Weise abgeführt werden kann.

 

(6) Sicherheitstreppenräume nach § 15 Abs. 3 Satz 3 LBO müssen folgenden Anforderungen genügen:

 

1. Sie müssen an einer Außenwand liegen oder vom Gebäude abgesetzt sein und in jedem Geschoss über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. Innenliegende Sicherheitstreppenräume

sind zulässig, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass sie mindestens so sicher sind wie außenliegende Sicherheitstreppenräume.

2. Die Wände müssen mindestens denselben Feuerwiderstand wie tragende Wände haben und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in diesen Wänden müssen ins Freie führen.

3. Die Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschließend, bei innenliegenden Sicherheitstreppenräumen feuerhemmend und selbstschließend sein.

5. Eine Sicherheitsbeleuchtung und Rauchabzugsöffnungen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m2 müssen vorhanden sein.

 

§ 12 Notwendige Flure (Zu § 28 Abs. 1 LBO)

 

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

 

1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

2. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400m2 beträgt.

 

(2) Notwendige Flure müssen mindestens 1,25m breit sein. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. Rampen mit einer Neigung bis zu 6 vom Hundert sind zulässig.

 

(3) In notwendigen Fluren müssen Einbauten sowie Verkleidungen, Dämmschichten und Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Gebäude geringer Höhe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

 

Sie sehen unter §10 (2), dass die nötige nutzbare Breite der Treppe davon abhängt, in was für einem Gebäude sich diese befindet.

 

In §11 finden Sie über die Breite der notwendigen Treppenräume nichts. Die notwendige Treppe muss eben hineinpassen, je nach Breite der Treppe. Lediglich für notwendige Flure finden Sie in §12 eine Mindestbreite von 1,25m.

 

Das bedeutet für Sie, dass sich die Breite des Treppenhauses aus der Breite der Treppe ergibt. Die nutzbare Breite der Treppe ist aber nicht gleichbedeutend mit der Breite der Stufen. Nutzbar ist nur der Teil, der nicht etwa durch einen Handlauf überdeckt wird. Auch Wangen gehören nicht zur nutzbaren Breite. Mit dem Handlauf müssen Sie zudem einen Abstand von min. 5cm zur Wand einhalten. Etwas Luft für den Einbau der Spindeltreppe brauchen Sie auch, zudem hat die Spindel eine gewissen Stärke.

 

Bevor Sie daher die Breite des Treppenraums festlegen, sollten Sie in Erfahrung bringen, welche nutzbare Treppenbreite Sie in Ihrem Gebäude benötigen. Anschließend benötigen Sie die Maße der entsprechenden Treppe.

 

Die LBOAVO und mehr finden Sie unter Downloads.

22. Sep 2008   | Email | Nach oben
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