Toilette auf Gartengrundstueck

Frage: Wir beabsichtigen, im Land Brandenburg ein Gartengrundstück zu kaufen. Dieses wollen wir privat als Freizeitgrundstück nutzen. Da wir wochenends nicht immer wieder heim fahren wollen, möchten wir auch eine Schlafgelegenheit und einen kleinen Sanitärbereich haben. Folgende Sachlage (laut Verkäufer):

- Das Grundstück liegt im Außenbereich und darf nicht baulich erweitert werden

- Auf dem Grundstück steht ein (genehmigtes) 24m² großes Mehrzweckgebäude (massiv)

- Es ist teilerschlossen: Strom liegt an, ein Brunnen ist vorhanden

Der Verkäufer hat einen Umbau geplant und will uns diesen zeigen. Eine Baugenehmigung liegt jedoch nicht vor. Ist es möglich dieses Gebäude nun mit einem Sanitärbereich (sprich Abwassersammelgrube) und einer Schlafgelegenheit, eventuell Kochnische auszustatten (da das Gebäude ja genehmigt wurde und man bei der Gartenarbeit ja auch mal auf Toilette muss)?

 

Antwort: Wenn Sie in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) nachlesen, Auszüge daraus nun kursiv geschrieben, meine Anmerkungen dazu dann dazwischen in normaler Schrift, so finden Sie unter

 

§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:

 

1. Behälter für verflüssigte und nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,

 

2. Gärfutterbehälter mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,

 

3. Behälter zur Lagerung von Abwasser, Jauche und Gülle sowie wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt,

 

4. Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 täglich,

 

5. Klärteiche bis zu 100 m2 Grundfläche und bewachsene Bodenfilter,

 

6. sonstige drucklose Behälter mit nicht mehr als 30 m3 Behälterinhalt,

 

7. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude,

 

8. Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt auf bauaufsichtlich genehmigten Camping- und Wochenendhausplätzen und in festgesetzten Wochenendhausgebieten.

 

Aus den Sätzen 3 und 4 könnte man ableiten, eine Abwassersammelgrube in Ihrem Sinne sei genehmigungsfrei.

 

Doch Vorsicht! Gleichzeitig heißt es im selben Paragrafen unter

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,

 

2. Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,

 

3. oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs,

 

4. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,

 

5. Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht mehr als 150 m2 Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben,

 

6. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m3 umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,

 

7. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2 Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,

 

8. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,

 

9. einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden,

 

10. vor der Außenwand eines Gebäudes errichtete Wintergärten mit nicht mehr als 15 m2 Grundfläche und 50 m3 umbautem Raum,

 

11. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

12. Schutzhütten, wenn die Hütten jedermann jederzeit zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben.

 

(3) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender technischer Gebäudeausrüstungen:

 

1. Feuerungsanlagen mit nicht mehr als 300 kW Nennwärmeleistung, ausgenommen Schornsteine gewerblicher Anlagen,

 

2. Abgasleitungen, Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden,

 

3. Leitungen für Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser, Gas, Elektrizität oder Wärme in Gebäuden,

 

4. Wasser- und Warmwasserversorgungsanlagen in Gebäuden,

 

5. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

 

6. Abgasleitungen in stillgelegten Schornsteinen und die Auskleidung oder

Querschnittsverengung bestehender Schornsteine,

 

7. ortsfeste Verbrennungsmotoren zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung in Gebäuden (Blockheizkraftanlagen),

 

8. Wärmepumpen,

 

9. Brunnen,

 

10. Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Fotovoltaikanlagen an Dach- oder Außenwandflächen.

 

Aus Absatz (3) 3. und 4. könnte man wiederum ableiten, dass Ihr Vorhaben genehmigungsfrei ist. Dem steht jedoch Absatz (2) 1. entgegen, nach dem die Errichtung und Änderung von Gebäuden , die nicht im Außenbereich liegen, ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerungsstätten mit nicht mehr als 75m³ umbautem Raum genehmigungsfrei sind.

 

Durch einen Einbau von Sanitärräumen, einer Küche, sowie Ihrem Vorhaben, im Gebäude zu übernachten, trifft dies aber nicht mehr auf Ihr Vorhaben zu. Damit wäre diese Änderung schon in Innenbereich nicht mehr genehmigungsfrei, im Außenbereich schon gar nicht.

 

Das heißt nicht, dass es ausgeschlossen ist. Sie brauchen aber eine Genehmigung dafür, die im Außenbereich nicht so ohne weiteres zu bekommen ist.

 

Ich würde Ihnen also unbedingt dazu raten, sich vor dem Kauf des Grundstücks mit Ihrem Baurechtsamt in Verbindung zu setzen. Fragen Sie nach, was in Ihrem konkreten Fall möglich ist, lassen Sie sich das ganze schriftlich geben und kaufen Sie das Grundstück nicht gutgläubig, ohne sich vorher abgesichert zu haben.

 

Die Landesbauordnungen der meisten Bundesländer und mehr finden Sie unter Downloads.

 

Frage: Erst einmal ein großes Lob und Vielen Dank für die super Antwort. Ich hätte nie gedacht, dass das so schnell geht. Nun noch mal eine vertiefende (Verständnis)frage:

 

  1. Die Abwassersammelgrube wäre nach §55 Absatz (5) Satz 3 und 4 genehmigungsfrei. D.h. also ich kann einfach eine Firma beauftragen diese Grube bei mir zu installieren ohne weitere Genehmigungen einzuholen (wie steht es mit der Wasserbehörde?)?

 

  1. Jedoch darf ich diese Grube nicht an mein vorhandenes Gebäude anschließen, da es nach §55 Absatz (2) im Außenbereich keine Sanitäranlagen haben darf? Ich schätze mal ein „Hobby-Freizeit-Garten“ entspricht nicht direkt einem „land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb“.

 

  1. Also darf auch die Änderung eines Gebäudes nicht stattfinden?

 

In §35 des BauGB gibt es für das Bauen im Außenbereich noch die sogenannten „Sonstigen Vorhaben“. Fällt mein Vorhaben nicht dann in diese Kategorie? Soweit ich das ersehen kann, werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, da das Gebäude ja schon seit 1992 (genehmigt) steht und dadurch auch keine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange besteht (Splittersiedlung ist vielleicht das größte Problem, da jedoch nur auf einem einzigen Nachbargrundstück ein Bungalow steht, ist dies ja ebenfalls unwahrscheinlich)…Allerdings lässt sich natürlich für alles ein Gegenargument finden, wenn man mir nicht wohlgesonnen ist.

 

Antwort: Die Sätze 3 und 4 Absatz (5) habe ich nur der Vollständigkeit halber angeführt, da man aus diesen ja ableiten könnte, das Vorhaben sei zulässig. Entscheidend ist aber Absatz (2), nach dem eben nur die Errichtung und Änderung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerungsstätten, sprich Heizung, genehmigungsfrei sind, und auch das nur im Innenbereich. Und was bringt Ihnen eine Abwassersammelgrube, die Sie nicht anschließen dürften.

 

Wenn Sie in einem Raum Ihres Gebäudes übernachten, wird dieser zum Aufenthaltsraum. Wenn Sie eine Toilette oder eine Heizung einbauen, so macht dies das Gebäude zu einem nicht mehr genehmigungsfreien.

 

Das heißt also, Sie benötigen eine Genehmigung, und die ist im Außenbereich schwer zu bekommen.

 

Nun zu den von Ihnen angeführten Vorschriften des BauGB zu Bauen im Außenbereich. Nun wieder, kursiv geschrieben, Auszüge aus dem Gesetzestext, dazwischen, in normaler Schrift, meine Kommentare dazu.

 

§ 35 Bauen im Außenbereich

 

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

 

1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,

 

2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,

 

3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,

 

4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,

 

5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,

 

6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,

 

7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder

 

8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

 

Dies sind erst mal die Totschlagargumente, die gegen Vorhaben im Außenbereich vorgebracht werden können. Dabei reicht es für eine Ablehnung aus, wenn Sie mit Ihrem Vorhaben gegen einen dieser Punkte verstoßen.

 

Die Entstehung einer Splittersiedlung sehe ich hier nicht als Problem. Vielmehr, dass Ihr Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplan widerspricht, da ja Ihr Grundstück nicht etwa in einem Wochenendhausgebiet oder innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans liegt, sondern im Außenbereich.

 

Weiter steht in §35

 

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

 

1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:

 

a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,

b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,

c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,

d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,

e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,

f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und

g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,

 

2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:

 

a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,

b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,

c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und

d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,

 

3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,

 

4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,

 

5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:

 

a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,

b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und

c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,

 

6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

 

In diesen 6 Punkten sind die Gebäude beschrieben, die im Außenbereich zulässig sind. Punkt 2-6 treffen auf Ihren Fall nicht zu. Aber auch Punkt 1 entspricht diesem nicht.

 

Zwar könnte man meinen, einzelne Unterpunkte wie 1.d) träfen für Ihr Vorhaben zu, also z.B. die Errichtung des Gebäudes vor mehr als 7 Jahren.

 

Das Problem ist nur: bei den von mir oben so genannten Totschlagargumenten aus Absatz (3), die gegen ein Vorhaben sprechen können, genügt der Verstoß gegen einen dieser Punkte, um ein Vorhaben zum Scheitern zu bringen.

 

Bei den Punkten in Absatz (4), die für eine Zulässigkeit sprechen, sieht dies jedoch anders aus. Ein Vorhaben nach Absatz (4) Punkt 1. ist nur dann zulässig, wenn nicht nur einer oder einige, sondern alle der Voraussetzungen a)-g) erfüllt sind.

 

Dies trifft jedoch auf Ihr Vorhaben nicht zu, da es sich in Ihrem Fall nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt.

 

Wenn Sie sich §35 ganz durchlesen, können Sie sehen, dass im Außenbereich eigentlich nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe bauen dürfen, für alle anderen Bedarf es sehr viel Entgegenkommen der Behörden.

 

Über §35 BauGB hinausgehende zulässige Vorhaben finden Sie eben in der jeweiligen Landesbauordnung. Wie im ersten Teil des Artikels beschrieben, treffen aber auch diese für Ihr Vorhaben nicht zu.

 

Wenn Sie es nicht darauf ankommen lassen wollen, dass Sie niemand erwischt, werden Sie nicht darum herumkommen, sich um eine Genehmigung zu bemühen. Die Chancen auf Erfolg dürften aber meiner Meinung nach eher gering sein.

 

Das BauGB finden Sie ebenfalls unter Downloads.


Frage: Wir haben nun das Grundstück besichtigt. Es sagt uns sehr zu und ist von der Lage her ideal für uns.

 

Leider sieht die Sachlage folgendermaßen aus: Es wurde schon mal ein Antrag gestellt, das Haus um einen Sanitärtrakt sowie Küchenzeile zu erweitern. Dieser Anbau wurde abgelehnt (ca. 2m Erweiterung des Hauses). Der Besitzer ist hingegen der Meinung, dass man das im Haus darf, solange nichts außen baulich erweitert wird. Das Gebäude wurde damals als „Mehrzweckgebäude (Garage, Abstellraum, Hobbyraum)“ genehmigt.

 

Lässt die Bezeichnung Mehrzweckgebäude, speziell vielleicht auch Hobbyraum die Möglichkeit zu, einen Sanitärbereich zu installieren.

 

Wäre denn die Errichtung einer Abwassersammelgrube genehmigungsfrei oder muss für diese auch eine Genehmigung eingeholt werden?

 

Sie sehen, wir versuchen noch das letzte zu retten.

Angenommen wir errichten die Sammelgrube plus Innenausbau ohne Genehmigung, was könnte da passieren?

 

Antwort: Die Bezeichnung „Mehrzweckgebäude“ habe ich im Baurecht nirgends definiert finden können. Sie sollten sich auch nicht auf irgendwelche Angaben des Verkäufers verlassen. Dieser hat sein Interesse im Blick, das Anwesen zu verkaufen, und handelt sicher mehr in seinem als in Ihrem.

 

Was die Aussagen zum Umbau und zur Abwassersammelgrube anbetrifft, so kann ich nichts anderes sagen wie oben schon beschrieben.

 

Wenn Sie sich über die Vorschriften hinwegsetzen, so droht Ihnen ein Bußgeld und der Rückbau, sprich Abriss, der entgegen der Vorschriften durchgeführten Baumaßnahmen.

 

Dennoch würde ich nicht so schwarz sehen.

 

Was spräche denn z.B. gegen ein Camping-Chemie-Klo, das Sie zur Entsorgung nach dem Aufenthalt wieder mitnehmen. Einen Bereich Ihres Häuschens könnten Sie dafür ja abtrennen.

 

Auch das Übernachten in dem Haus dürfte solange kein Problem darstellen, solange sich keiner darüber beschwert.

 

Ich kenne weder Ihre zukünftigen Nachbarn, noch die genaue Situation. Dies müssten Sie daher selber einschätzen. Wo kein Kläger, da kein Richter.


Frage: auch über die Benutzung eines Camping Klos haben wir nachgedacht. In diesem Falle könnten wir jedoch keine Spüle bzw.  Waschbecken in das Gebäude einbauen. Ich denke ich werde vor dem Kauf noch mal bei der Baubehörde nachfragen, wie der Begriff „Mehrzweckgebäude“ zu verstehen ist und ob man in einen „Hobbyraum“ ein Waschbecken einbauen darf. Dies sollte ja nicht entgegen öffentlicher Belange stehen und eine Abwassersammelgrube ist, soweit ich das verstanden habe, genehmigungsfrei. Oder muss ich diese dennoch beantragen? Bzw. drehe ich mich hier im Kreis? Denn wenn die Sammelgrube erst mal da ist, merkt doch keiner was im Haus passiert.

 

Antwort: Ich denke, wir drehen uns hier beide ein bisschen im Kreis. Im Grunde sind das Haarspaltereien, wenn wir versuchen, für einzelne Aspekte Paragrafen zu finden, die für die Zulässigkeit Ihres Vorhabens sprechen.

 

Einzelne Punkte, wie die Abwassersammelgrube sind genehmigungsfrei, siehe unter

 

§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(5) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Anlagen, Behälter und Becken:

 

3. Behälter zur Lagerung von Abwasser, Jauche und Gülle sowie wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes mit nicht mehr als 10m3 Behälterinhalt,

 

4. Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall von nicht mehr als 8m3 täglich,

 

Dabei wird auch noch darauf hingewiesen, dass diese Anlagen konform sein müssen mit den Vorschriften des §19g des Wasserhaushaltsgesetzes. Dieses hier zu zitieren, erspare ich uns jetzt mal, Sie finden es unter Downloads.

 

Sie könnten nach diesen Punkten also sowohl eine Abwassersammelgrube als auch die Leitungen einbauen. Auch ein Waschbecken ist meiner Meinung nach kein Problem, eine Küchenzeile aber schon. Eine Küche ist ein Aufenthaltsraum.

 

Damit wären wir wieder bei

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,

 

Und da liegt der Hund begraben. Durch den Einbau einer Toilette ist die Sache eben nicht mehr genehmigungsfrei, und wäre es nicht einmal im Innenbereich. Ebenfalls durch die geplanten Aufenthaltsräume. Zwar ist eine Toilette kein solcher, eine Küche, ein Ess- oder ein Schlafzimmer aber schon.

 

Wenn also ein entsprechendes Vorhaben schon einmal abgelehnt wurde, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass es auch ein zweites Mal abgelehnt wird. Auch wenn Sie nicht anbauen wollen, wie Ihr Vorbesitzer, sondern nur im Innern Veränderungen vornehmen wollen.

 

Es könnte aber auch sein, dass das Vorhaben nur wegen des Anbaus abgelehnt wurde und die Behörde Ihrem Vorhaben ohne Anbau aufgeschlossener gegenüberstehen würde. Ich weiß es nicht.

 

Sie haben daher meiner Meinung nach zum einen die Möglichkeit, beim Baurechtsamt anzufragen, mit dem Risiko, dass Ihr Vorhaben abgelehnt wird und die Sie dann im Auge haben. Andererseits wären Sie bei einer Zustimmung der Behörde auf der sicheren Seite.

 

Zum anderen könnten Sie Ihr Vorhaben stillschweigend ausführen, in der Hoffnung, dass es keiner merkt. Mit dem Risiko, ein Bußgeld bezahlen und die Maßnahmen rückgängig machen zu müssen, wenn jemand dahinter kommt.

 

Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich Ihnen hierzu keinen konkreten Rat gebe. Diese Entscheidung müssen Sie selbst treffen.


Frage: bei der Entscheidungsfindung sind wir immer noch nicht weiter. Ich hatte ein sehr nettes Gespräch mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Die erste Aussage war: „Ich weiß gar nicht ob sie dafür überhaupt eine Genehmigung brauchen“. Das ist ja nett, hilft uns aber nicht wirklich weiter. Also habe ich einen Antrag bei der guten Dame gestellt. Mal sehen wie das ausgeht.

 

Nichts desto trotz haben wir auch parallel die Variante einer „wasserlosen“ Biotoilette weiter verfolgt. Wir haben vor eine Toilette zu installieren die ohne Abwasser und Chemie funktioniert. Zwar etwas teurer aber auf Dauer spart man ja Kosten. Die Frage ist nur, was wir mit den Abwässern einer eventuelle Dusche bzw. Waschbeckens machen. Soweit ich weiß, darf man das nicht in einer Sickergrube versickern lassen oder? Und der Transport nach Hause gestaltet sich da sehr schwierig….

 

Mein eigentliche Frage bezieht sich jedoch auf §55 Absatz 2.10: „vor der Außenwand eines Gebäudes errichtete Wintergärten mit nicht mehr als 15 m2

Grundfläche und 50 m3 umbautem Raum,“

 

Dürften wir demnach einen Wintergarten vor das Haus stellen? Auch im Außenbereich? Alternativ wurde mir gesagt, dass auch Gewächshäuser in Freizeitgärten erlaubt seien.

 

Antwort: Für die Abwässer könnten Sie ja wieder auf die Abwassersammelgrube zurückgreifen.

 

Vielleicht löst sich ja auch alles in Wohlgefallen auf und Ihr Baurechtsamt sieht die Sache nicht so eng.

 

Darauf könnte man durch die Aussage kommen, dass Gewächshäuser in Ihrem Fall erlaubt seien. Nach §55 (2)5. und 6. sind diese im Außenbereich eigentlich nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe genehmigungsfrei, im Innenbereich bis 50m³ umbauter Raum generell.

 

Was den Wintergarten angeht, so steht nirgends, dass sich die Genehmigungsfreiheit nicht auch auf den Außenbereich erstreckt. Er entspricht zwar auch nicht den Punkten, nach denen laut BauGB im Außenbereich gebaut werden darf. Bei so kleinen Maßnahmen gibt es aber sicher einen Ermessensspielraum, und Ihr Baurechtsamt scheint ja ziemlich pragmatisch an die Sache heranzugehen.

 

Klären Sie das doch mit denen. Womöglich stellt sich am Schluss noch heraus, dass das Grundstück gar nicht wirklich im Außenbereich, sondern etwa in einem Wochenendhausgebiet oder einer Kleingartenanlage liegt, und wir uns die ganze Zeit auf einer falschen Grundlage den Kopf zerbrochen haben.

 

Viel Glück beim nächsten Behördengang. Lassen Sie mich wissen, wie´s ausgegangen ist.

18. Apr 2008   | Email | Nach oben
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