Abstand auf demselben Grundstueck

Frage: meine frage betrifft grenzabstand zu einem vorhandenen Gebäude innerhalb derselben Grundstück. Ich beabsichtige demnächst auf einem Gewerbegebiet in Hannover (Nds) eine Vertriebshalle(ca. 400 m² groß)zu bauen. Laut Bauamt muß der neu zu errichtender Halle zu dem bestenden Gebäude ein abstand von 5 m halten oder die gebäude müßen aneinander gebaut werden was ich natürlich nicht verstehe!!! In dem vorhandenen Gebäude sollen die Sozialräume eingerichtet werden zumal möchte ich natürlich die beiden Gebäuden verbinden! Können Sie mir das näher erläutern? Kann ich Ihnen eine Skizze zumailen...?

 

Antwort: Das wird nicht nötig sein. Die Vorschriften bezüglich der Abstandsflächen zwischen Gebäuden ergeben sich vor Allem aus Erwägungen hinsichtlich des Brandschutzes.

 

Was Ihren Fall der Abstandsflächen zwischen zwei Gebäuden auf demselben Grundstück angeht, so steht dazu in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) unter

 

§ 10 Abstände auf demselben Baugrundstück

 

(1) Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist, wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe.

 

(2) Der Abstand nach Absatz 1 darf, soweit hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen, unterschritten werden

 

1. auf einem Baugrundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet liegt oder entsprechend genutzt werden darf, zwischen Gebäuden, die in den genannten Gebieten allgemein zulässig sind,

 

2. zwischen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne Aufenthaltsräume.

 

(3) Wenn Teile desselben Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück einander in einem Winkel von weniger als 75 Grad zugekehrt sind, so muss zwischen ihnen Abstand nach Absatz 1 gehalten werden. Dies gilt nicht für Dachgauben, Balkone und sonstige geringfügig vor- oder zurücktretende Teile desselben Gebäudes. Die Abstände nach Satz 1 dürfen unterschritten werden, soweit die Gebäudeteile keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben und der Brandschutz und eine ausreichende Belüftung gewährleistet sind.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für fliegende Bauten.

 

Unter (1) sehen Sie, dass zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück, die nicht aneinandergebaut sind, ein Abstand eingehalten werden muss, als verliefe zwischen Ihnen eine Grenze. Bei einem Mindestabstand von der imaginären Grenze von beiderseits 2,50m ergibt das eben die 5m.

 

In einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet können aber diese Abstände verringert werden, wenn hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen (siehe (2)).

 

Fragen Sie doch mal hinsichtlich dieses Punktes auf Ihrem Baurechtsamt nach, welche Auflagen Sie im konkreten Fall hierfür erfüllen müssen, um einen geringeren Abstand genehmigt zu bekommen.

 

Die NBauO und mehr finden Sie unter Downloads.

15. Aug 2009   | Email | Nach oben
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