Bauantrag Wintergarten Bayern

Frage: Ich habe folgende Fragen zum Bau eines Wintergartens in Bayern auf eine bestehende Terrasse, oder optional mit einer neuen Fundamentierung.
Ich habe mir mal vorab einen Bauantrag besorgt.
Hierzu meine Fragen:
Den Bauantrag/Plan wird sicher ein noch zu bestimmender Arch. Oder Maurermeister erstellen. Dieser ist aber KEIN Statiker.
Wer ist dann aber in der "Bestimmung des Verantworlichen für d. Bauausführung"  der Unterzeichnungsberechtigte in diesem Schriftstück?
Analog dazu, wer ist Unterzeichnungsberechtigt für das Schriftstück "Baubeginnsanzeige“  Punkt 5. Standsicherheit ?
Oder führt das Ausfüllen des "Kriterienkatalog gemäß Anlage 2 der BauVorlV"  in allen Punkten mit JA  dazu das ein Verantwortlicher für Standsicherheit und  Verantwortlicher für die Bauausführung nicht notwendig ist und auch nicht eingetragen werden muß ?
Es würde mich freuen wenn hier für mich als Leihen  jemand Klarheit schaffen kann.

 

Antwort: Die Bestimmung des Verantwortlichen für die Bauausführung brauchen Sie überhaupt nicht ausfüllen. Diese bezieht sich nur auf Vorhaben  im Sinn des Art. 62 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayBO. Dort steht

 

Art. 62 Bautechnische Nachweise

 

(3) 1Bei

 

1. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 4 geregelten Kriterienkatalogs

erforderlich ist, bei

 

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

c) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10m muss der Standsicherheitsnachweis bei Sonderbauten

durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft, im Übrigen durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.

 

2Das gilt nicht für

 

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12m und nicht mehr als 1600m2 Fläche.

 

Sie sehen unter (3)2 2., dass sich dies auf nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12m und nicht mehr als 1600m² Fläche bezieht. Darunter fallen z.B. Viehställe oder gewerbliche Lagergebäude, aber nicht Ihr Wintergarten.

 

Einen Standsicherheitsnachweis brauchen Sie aber trotzdem. Den kann Ihnen aber im Falle Ihres Wintergartens auch der ausführende Zimmerer- oder Maurermeister machen. Dieser wird Ihnen dann auch eine Bestätigung der Prüffreiheit gemäß Anlage 2 der BauVorlV schreiben. Der Standsicherheitsnachweis muss dann eben nicht geprüft werden, was die Sache beschleunigt, einfacher und billiger macht.

 

Als Verantwortlichen für die Standsicherheit geben Sie somit den Meister an und kreuzen die entsprechenden Punkte an, dass eine Bescheinigung der Prüffreiheit beiliegt.

 

BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.

Frage: besten Dank für ihre erste Antwort zum Thema Wintergarten von mir !

Nun habe ich noch eine Frage zum Grenzanbau. Ich lebe in einem mit dem Nachbarn profilgleichen Reihenhaus. Nun möchte ich gerne an die Grenze zum Nachbarn anbauen, Tiefe des Wg ca. 3,50 m. Geht das auch ohne gemauerte Brandwand, also in Wg-üblicher Glaskonstruktion? Der Nachbar würde im Antrag unterschreiben.

 

Antwort: Das geht schon. In der BayBO steht unter

 

Art. 28 Brandwände

 

(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

 

(2) Brandwände sind erforderlich

 

1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50m3 Brutto- Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an mit einem Abstand bis zu 2,50m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10000m3 Brutto-Rauminhalt,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.

 

(3) 1Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2An Stelle von Brandwänden nach Satz 1 sind zulässig

 

1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,

3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,

4. in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 feuerbeständige Wände, wenn der umbaute Raum des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000m3 ist.

 

(4) 1Brandwände müssen durchgehend und in allen Geschossen und dem Dachraum übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen an Stelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

 

1. die Wände im Übrigen Abs. 3 Satz 1 entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

 

(5) 1Brandwände sind 0,30m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Dachs nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

 

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand

aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.

 

(7) 1Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche

Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Außenwandbekleidungen mit brennbaren

Baustoffen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 3Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Kamine gilt dies entsprechend.

 

(8) 1Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. 2Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

 

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

 

(10) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinn des Art. 6 Abs. 8, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1m beträgt.

 

(11) Die Abs. 4 bis 10 gelten entsprechend auch für Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind.

 

Die Ausnahme nach (10) für seitliche Wände von Vorbauten gilt für Sie nicht, da Sie zum einen die max. Maße nach Art.6 Abs.8 überschreiten und zum anderen keinen Grenzabstand einhalten.

 

Somit greifen für Sie (3)2. und (3)3.. Das heißt, dass die Außenwand des Wintergartens zum Nachbarn nach (3)2. hochfeuerhemmend sein muss, etwa eine Metallkonstruktion mit einer F60-Brandschutzverglasung. Oder nach (3)3. eine Konstruktion mit min. F30, was Sie auch mit einer Holzkonstruktion erreichen können, sowie einer außen davor liegenden F90-Brandschutzverglasung.

 

Wie schon erwähnt finden Sie die BayBO und mehr unter Downloads.  

31. Jan 2009   | Email | Nach oben
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