Sichtschutz Aussenbereich

Frage: Wie sieht es mit einem Sichtschutzzaun im Außenbereich aus? Ist der auch verboten? Gibt es Ausnahmen oder Einzelentscheidungen?


Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie wohnen, daher nun als Beispiel ein Auszug aus der Landesbauordnung (LBO) BW und der Bayerischen Bauordnung (BayBO):

 

LBO BW:

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

7. Einfriedungen, Stützmauern

 

a) Einfriedungen im Innenbereich,

b) offene Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

c) Stützmauern bis 2m Höhe;

 

BayBO:

 

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

6. folgende Mauern und Einfriedungen:

 

a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2m, außer im Außenbereich,

b) offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,

c) Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2m und einer Tiefe bis zu 4m,

 

Sie sehen, dass, zumindest bei uns im Süden, ihr Vorhaben zumindest nicht verfahrensfrei wäre. Das heißt aber nicht, dass es prinzipiell unmöglich wäre. Sie bräuchten dafür eben eine Genehmigung.

 

Unter Downloads finden Sie die LBOs aller Bundesländer. Lesen Sie dort nach, wie es sich damit bei Ihnen verhält. Wenn es bei Ihnen genauso ist, gehen Sie auf Ihr Baurechtsamt und fragen Sie dort nach, wie es um die Chance für eine Genehmigung steht.

29. May 2011   | Email | Nach oben
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