Balkonanbau BW

Frage: Wie möchten an unserem Wohnhaus einen Stahlbalkon mit Holzdielenbelag anbringen lassen.
Eine Stahlbaufirma mit günstigen Konditionen hätte ich dazu.
Wenn mit Geländerhöhe und Geländerteilung die LBO Baden-Württemberg eingehalten wird und die Statik von der Stahlbaufirma kommt, brauche ich dann einen Architekten?
Ist der Balkon mit Ausladung 1,5 m haben und Breite 4,5 m ein untergeordnetes Bauteil?
Zum Nachbarn (Doppelhaus) sind es nur 50 cm Abstand, muss bei einem untergeordneten Bauteil nun ein Bauantrag vom Architekt gestellt werden. Hoffentlich brauchen wir nicht auch noch einen Vermesser, es gibt hier keinen Bebauungsplan.

Vielen Dank

 

Antwort: Nein, der Anbau eines Balkons ist kein untergeordnetes Bauteil.

 

Somit brauchen Sie auch jemanden qualifizierten, etwa einen Architekten, der Ihnen den Bauantrag erstellt.

 

Auch um einen Geometer (Vermesser) werden Sie dabei nicht herumkommen, da ein Architekt nur Lagepläne erstellen darf, bei denen die Abstandsflächen nicht nur geradesoeben eingehalten werden.

 

Damit sind wir aber beim Thema. Auch wenn Ihr Balkon nicht mehr als 1,50m vor die Außenwand vortritt, ist er für die Abstandsflächen nicht ohne Belang, da er weniger als 2m von der Grenze entfernt ist. Siehe LBO unter

 

§ 5 Abstandsflächen

 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht

 

1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5m vor die Außenwand vortreten,

2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5m sind, nicht mehr als 1,5m vortreten

 

und von Nachbargrenzen mindestens 2m entfernt bleiben.

 

Das entscheidende Wort im letzten Satz heißt und und nicht oder.

 

Da Sie eine Doppelhaushälfte haben, und somit Grenzbebauung bei Ihnen zulässig bzw. vorgeschrieben ist, sollten Sie aber dennoch den Balkon bauen dürfen. Ihr Nachbar könnte aber mit Berufung auf das Nachbarrechtsgesetz Einwände vorbringen. Siehe NRG unter

 

§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

 

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

 

Bei Ihnen besteht kein Bebauungsplan. Daher würde ich Ihnen vorschlagen, zuerst einmal auf Ihrem Baurechtsamt zu eruieren, was in Ihrem Fall zulässig ist und was nicht.

 

LBO, NRG und mehr finden Sie unter Downloads.

29. Apr 2010   | Email | Nach oben
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