Treppe ohne Gelaender RP

Frage: LBauO rlp § 33 Abs. 9 Verkehrssicherheit:
Es gibt eine Treppe mit 7 Stufen ohne Handlauf, wo eine seitliche Absturzhöhe nicht gegeben ist, man wohl aber die Stufen hinunterstürzen kann. Wie definiert man die Verkehrssicherheit? Kann dort behauptet werden, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet?

Antwort: Kurz mal der Ausschnitt aus der LBauO für die anderen Leser:

 

Vierter Abschnitt Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen

 

§ 33 Treppen

 

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss eines Gebäudes muss über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können verlangt werden, wenn dies zur Rettung von Menschen im Brandfall erforderlich ist.

 

(2) Notwendige Treppen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und leicht und gefahrlos als Rettungsweg benutzt werden können. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

 

(3) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 sind die notwendigen Treppen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für Treppen in Wohnungen.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 feuerbeständig aus nicht brennbaren Baustoffen, in der Gebäudeklasse 3 aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend herzustellen; dies gilt nicht für Treppen in Wohnungen.

 

(5) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen und ihrer Absätze muss 1m betragen. In Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 0,80m. Treppen mit geringer Benutzung können eine geringere Breite haben.

 

(6) Zwischen einer Treppe und einer in ihrer Richtung aufschlagenden Tür muss ein Treppenabsatz angeordnet werden, dessen Tiefe der Breite der Tür entspricht.

 

(7) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei besonders breiten Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

 

(8) An den freien Seiten der Treppen und Treppenabsätze sind verkehrssichere Geländer anzubringen; sie müssen 0,90m, bei mehr als 12m Absturzhöhe 1,10m hoch sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der erforderlichen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

 

(9) Auf Handläufe und Geländer kann verzichtet werden, wenn die

Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

 

Wenn bei Ihnen eine seitliche Absturzhöhe nicht vorhanden ist, so gibt es zunächst auch keine Notwendigkeit für eine Umwehrung. Sonst müssten Sie ja jede Treppe im Garten mit einem Geländer versehen. Die Stufen herunterstürzen können Sie bei jeder Treppe. Das verhindern Sie auch mit einem Handlauf nicht.

 

Allerdings ist diese Beurteilung natürlich etwas schwammig. Ich würde Ihnen raten, sich mit Ihrem Baurechtsamt in Verbindung zu setzen und sich dort um eine verbindliche, schriftliche Stellungnahme zu bemühen.

 

Für alle: die LBOs der verschiedenen Bundesländer und manches andere finden Sie unter Downloads.

02. Jun 2011   | Email | Nach oben
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