Keller Vollgeschoss

Frage: Ich möchte in Baden-Württemberg ein bestehendes Haus um einen Anbau aufstocken. Es steht in einem Gebiet, in dem max. zwei Vollgeschosse zulässig sind.
Es besteht aus drei Geschossen und ist in einen Hang gestellt. Das unterste Geschoss ist dreiseitig eingegraben (< 1.40m im Mittel sichtbar) auf der talseitigen Strassenseite jedoch wegen künstlich verändertem Geländeverlauf frei sichtbar (horizontaler Stellplatz/Zufahrt). Das oberste Geschoss ist als Staffelgeschoss (ca.2/3 m2 des mittleren Geschosses) ausgebildet.

Wenn man die dreiseitig eingegrabenen Wände des Kellergeschosses betrachtet, so ist das Geschoss grösstenteils eingegraben. Der theoretische "natürliche" Geländeverlauf an den strassenseitigen Gebäudeecken liesse weniger als 1.40m des Kellersgeschosses sichtbar (Linie Schnitt Gebäudeecke/Terrain); sichtbar ist jedoch wegen des Geländeversprung an diesen Gebäudeecken (horizontale Zufahrt) das komplette Kellergeschoss.

Handelt es sich bei diesem "Kellergeschoss" hierbei um ein nicht anrechenbares Geschoss oder etwa um ein Vollgeschoss?

 

Antwort:  Hier nun erstmal die Definition von Vollgeschossen aus der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg:

 

§ 2 Begriffe

 

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3m hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind

 

1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen,

2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.

 

Hier sehen Sie, dass ein Geschoss kein Vollgeschoss ist, wenn es nicht mehr als 1,40m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragt und dass dieses Mittel aus dem arithmetischen Mittel der Höhe an den Gebäudeecken ermittelt wird.

 

Dabei ist das geplante, oder in Ihrem Fall schon vorhandene Gelände maßgebend, nicht ein fiktiver, „natürlicher“ Geländeverlauf.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

11. Apr 2009   | Email | Nach oben
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