Gartenteich ueberdachen

Frage: Wir wohnen in Berlin und möchten unseren Gartenteich überdachen. Fläche ca 5-6qm, wird dafür eine Baugenehmigung oder eine Bauanzeige benötigt?

 

Antwort: Laut Bauordnung für Berlin (BauO Bln) sind verfahrensfrei:

 

§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind

 

1. folgende Gebäude:

 

a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,

 

g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30m² und einer Tiefe bis zu 3m,

 

9. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

 

e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen;

 

Nun ist die Frage, ob das Dach ein Gebäude ist oder eine bauliche Anlage.

 

Dies ist in der BauO Bln definiert unter

 

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. 2Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch

 

1. Aufschüttungen und Abgrabungen,

2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

3. Sport- und Spielflächen,

4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

5. Freizeit- und Vergnügungsparks,

6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

7. Gerüste,

8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

 

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

Da Ihr Dach meiner Meinung nach nicht selbständig benutzbar ist und nicht von Menschen betreten werden kann, auch nicht dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient, würde ich sagen, es ist kein Gebäude.

 

Dann wäre es eine bauliche Anlage, die der Gartengestaltung dient und somit nach §62(1)9.e) verfahrensfrei.

 

Eine Terrassenüberdachung nach g) ist es nicht, aber etwas ähnliches.

 

Wenn man es als Gebäude sieht, dann wäre es nach a) mit einer Größe von 5-6m² ebenfalls verfahrensfrei, solange sich das Grundstück nicht im Außenbereich befindet.

 

Ich denke daher, Sie brauchen dafür keine Genehmigung, egal als was man das Dach betrachtet. Sie könnten aber, um sicherzugehen, mal auf Ihrem Baurechtsamt vorbeischauen und nachfragen, wie die Herrschaften dort die Sache sehen.

 

BauO Bln und mehr finden Sie unter Downloads.

05. Jun 2009   | Email | Nach oben
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