Abweichende Bestimmung BauNVO

Frage: ich hätte nur eine kurze Frage zum Them Baunutzungsverordnung:

Darf das Stadtplanungsamt den § 19 Absatz 4 (Garagen und Stellplätze können die GRZ um bis zu 50 % übersteigen) im Bebauungsplan außer Kraft setzen ?

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar und verbleibe

 

Antwort: Ja, darf es. Das steht im §19(4) BauNVO selbst drin Siehe:

 

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

 

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

 

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

 

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze

liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

 

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

 

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,

3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

 

mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

 

1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

 

In (4) Satz 2 wird geregelt, dass die zulässige Grundfläche durch die in Satz 1 beschriebenen Anlagen, wie z.B. Garagen und Stellplätze, um max. 50% überschritten werden dürfen, max. bis zu einer GRZ von 0,8.

 

In Satz 3 steht, dass im Bebauungsplan von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden können.

 

BauNVO und mehr finden Sie unter Downloads.

17. Apr 2010   | Email | Nach oben
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