Umnutzung Wohnung in Buero

Frage: Ich vermiete ein Mehrfamilienhaus in Sachsen und möchte eine Umnutzung von einer Wohnung in ein Büro (Vermietung an einen Anwalt) beantragen. Muss ich dies beantragen ? Was muss ich in Richtung Brandschutz an dieser Wohnung ändern?

 

Antwort: Was den Brandschutz angeht, so müssen Sie wahrscheinlich gar nichts machen.

 

In der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) steht unter

 

§ 28 Trennwände

 

(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen sind feuerbeständige, in obersten Geschossen von Dachräumen und in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmende Trennwände herzustellen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind diese Trennwände bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen; dies gilt auch für Trennwände zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

 

(2) Außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind Öffnungen in Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen unzulässig. Sie sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

 

Sie sehen unter (1), dass Sie zwischen Wohnungen und fremden Räumen feuerbeständige Trennwände benötigen. Das gilt aber ebenso für Trennwände zwischen Wohnungen, also sollte das bei Ihnen ohnehin schon gegeben sein. Ähnlich verhält es sich mit den anderen Bauteilen.

 

Was die Frage der Genehmigungsfreiheit der Umnutzung angeht, so steht dazu in der SächsBO unter

 

§ 63 a Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(2) Die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

 

1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung,

2. Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden,

3. Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten umgenutzt werden.

 

Weitergehende Anforderungen nach 1. sehe ich zwar nicht. Die Punkte 2. und 3. treffen für Sie aber nicht zu.

 

Ich würde vorschlagen, Sie gehen mal auf Ihr Baurechtsamt und informieren sich dort, ob diese Nutzung im Geltungsbereich Ihres Bebauungsplans zulässig ist. Nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind zwar Räume für freie Berufe auch in Wohngebieten zulässig, dies kann aber durch den Bebauungsplan eingeschränkt oder aufgehoben werden.

 

Wenn Sie dann schon dort sind, können Sie auch gleich fragen, ob die Herrschaften für Ihr Vorhaben einen Antrag von Ihnen wollen.

 

SächsBO, BauNVO und mehr finden Sie unter Downloads.

22. Jun 2009   | Email | Nach oben
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