Abstandsflaechen und Genehmigung bei Fenstereinbau

Frage: Wir wollen zwei Fenster nachträglich einbauen. Das 1. in eine Wand mit direktem Nachbarn rechts davon. Welchen Abstand muss man zum Nachbarn einhalten und ist dieses genehmigungspflichtig, wenn es von der Straße aus nicht zu sehen ist? Direkt vor dem Fenster ist der Dachaufbau eines Hauses, das uns gehört aber als separates Grundstück eingetragen ist. Muss man auch dabei etwas beachten?

Das 2. Fenster, evtl. bodentief, sieht man von der Straße aus und geht in Richtung eigenem Hof.
Beide Fenster sollen im 1. Stock des Gebäudes eingebaut werden.

 

Antwort: Ob diese Fenster genehmigungsfrei sind, hängt zunächst mal davon ab, in welchem Bundesland Sie wohnen. Während bei uns in Baden-Württemberg der Einbau von Fenstern verfahrensfrei ist, ist beispielsweise in Brandenburg nur die Änderung von Fenstern in den dafür bestimmten Öffnungen genehmigungsfrei.

 

Ich werde Ihre Frage daher auf der Basis der Vorschriften von BW beantworten und möchte Sie bitten, die von mir erwähnten Paragrafen anschließend mit den entsprechenden, für Ihr Bundesland geltenden zu vergleichen. Die Landesbauordnungen der meisten Bundesländer und das Nachbarrechtsgesetz für BW finden Sie unter Downloads.

 

Zunächst einmal ist zu sagen, dass es nicht von Bedeutung ist, ob die Fenster von der Straße aus zu sehen sind oder nicht. Es geht bei dieser Frage zunächst um Belange des Brandschutzes, des Nachbarrechts und die Vorschriften des jeweiligen Landesbaurechts.

 

Die Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBOAVO) besagt in

 

§ 6 Außenwände (zu § 26 LBO)

 

(1) Außenwände, die einen Abstand von weniger als 2,5m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben, sind

 

1. bei Gebäuden geringer Höhe mit einem Brandverhalten wie die tragenden Wände, ohne Öffnungen sowie von außen nach innen mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände ... herzustellen.

 

Ich gehe mal davon aus, dass Ihr Haus, wie die meisten Wohngebäude, ein Gebäude geringer Höhe ist. Was das genau ist, können Sie nachlesen im Artikel Gebäude geringer Höhe.

 

Wenn der Abstand der Außenwand also mehr als 2,50m zur Grundstücksgrenze oder mehr als 5m zu einem Gebäude auf dem demselben Grundstück beträgt, besteht aus brandschutzrechtlicher Sicht kein Einwand gegen den Einbau der Fenster.

 

Dabei spielt es keine Rolle, ob das angrenzende Haus Ihnen gehört oder jemand anders.

 

Falls die Abstände, rechtwinklig von der Wand aus gemessen, nicht eingehalten werden, müssen die Außenwände nach §6(1)1. ohne Öffnungen ausgeführt werden.

 

Außerdem wird erklärt, dass diese Außenwände bei Gebäuden geringer Höhe mit einem Feuerwiderstand wie feuerbeständige Wände herzustellen sind.

 

Dies schließt einen Einbau von Fenstern zunächst aus. Allerdings hat die Firma Hoba inzwischen die bauaufsichtliche Zulassung für öffenbare Fenster erhalten, die diesen Anforderungen entsprechen. Das heißt nicht, dass Sie diese einfach einbauen können, da ja zunächst mal die fraglichen Außenwände ohne Öffnungen auszuführen sind. Allerdings wäre es ein Argument für eine Genehmigung. Die Hoba-Internetseite und andere finden Sie unter Links.

 

Was den Abstand zu Ihrem Nachbarn auf der rechten Seite angeht, so verstehe ich Ihre Schilderung so, dass dessen Haus an Ihres angebaut ist und seine Außenwand in einer Flucht mit Ihrer liegt. Die Wände stehen somit in einem Winkel von 180° zueinander. Damit bestehen aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken gegen den Einbau des Fensters. Dies wäre erst ab einem Winkel von 120° oder weniger der Fall.

 

Nun kommt es auf Ihren Nachbarn an. Das Nachbarrechtsbesetz (NRG) für Baden-Württemberg besagt in

 

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

 

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60m über die Lichtöffnung hinausreichen.

 

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.

 

(3) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich- rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach §55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass nach §55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.

 

Das bedeutet, dass eine Abstandsfläche seitlich vom Fenster mit einer Breite von 60cm und winkelrecht zur Wand gemessen mit einer Tiefe von 1,80m auf Ihrem Grundstück vorhanden sein muss, falls Ihr Nachbar dies verlangt. Falls Sie diese Abstandsflächen einhalten, kann Ihr Nachbar nichts dagegen machen. Halten Sie sie nicht ein, kann er innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung nach §55 LBO verlangen, dass diese Abstände eingehalten werden. Diese Benachrichtigung erhält Ihr Nachbar aber ohnehin nur, wenn Sie in Ihrem Bundesland einen Bauantrag für den Einbau der Fenster stellen müssen.

 

Ich würde Ihnen raten, einfach die Abstände von vornherein einzuhalten. Falls Sie unbedingt mit dem Fenster näher zum Nachbarn hin wollen, reden Sie vorher mit ihm und fragen Sie ihn, ob er was dagegen hat.

Frage: (siehe Kommentar unten) Habe ich es richtig verstanden:

wenn der Abstand zum nächsten Gebäude größer 5 Meter ist, kann in die Grenzwand ein Fenster eingebaut werden, unabhängig davon ob das angrenzende Grundstück mir gehört oder jemand anderem.

Lt. LBO BW:

(1) Außenwände, die einen Abstand von weniger als 2,5 m zu Nachbargrenzen oder weniger als 5 m zu
bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück haben

gilt der Abstand nur bei Gebäuden auf demselben Grundstück.

Mein Nachbar verlangt, daß ein vor 20 Jahren mit seiner mündlichen Genehmigung eingebautes Fenster wieder entfernt wird. Mein Haus steht genau auf Grenze. Es wurde in den 50er Jahren als Nebengebäude genehmigt und heute als Wohnhaus genutzt. Anstelle des heutigen Fensters befand sich damals eine Glasbausteinwand.

Das Haus meines Nachbars ist in etwa 20 Grad ca. 10 Meter von meinem entfernt.

Muß das Fenster wieder entfernt bzw. durch ein Brandschutzfenster ersetzt werden?

 

Antwort: Tut mir leid. Die Formulierung war ein Flüchtigkeitsfehler. Es muss natürlich, wie in der LBO, heißen: „auf demselben Grundstück“. Danke für den Hinweis. Ist oben schon geändert.

 

Wenn das Fenster damals in gegenseitigem Einvernehmen und ohne Beteiligung des Baurechtsamtes eingebaut wurde, dann haben Sie wohl schlechte Karten.

 

Wenn sich Ihr Nachbar an das Amt wendet, könnte es sein, dass dieses Sie auffordert, das Fenster zu verschließen oder durch ein F30-Fenster zu ersetzen.

 

Da dies Ihr Nachbar wahrscheinlich tun wird, wenn Sie sich weigern, könnten Sie auch gleich selbst dort nachfragen.

 

Falls Sie das Fenster ersetzen müssen, müsste das Fenster F30 und nicht öffenbar sein. Hier sei noch mal auf die öffenbaren Brandschutz-Lüftungsflügel der Firma Hoba verwiesen, die Sie unter untenstehendem Link finden. Ist zwar etwas teurer, aber vielleicht eine Alternative.

 

http://www.hoba.de/news4.htm

16. Mar 2008   | Email | Nach oben
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