Gartenhaus auf Grenze BW

Frage: Glückwunsch zu Ihrer gelungenen Homepage. Ich habe Ihr Forum mal etwas durchforstet in Bezug auf Gartenhütten und deren rechtliche Bestimmungen. Einige Fragen wurden dadurch für mich schon beantwortet bei einigen anderen bin ich noch etwas unsicher.

Hier mein konkreter Fall:
Bau einer Gartenhütte in Baden-Württemberg, der Bebauungsplan lässt Nebenanlagen bis max. 30 m3 zu. Die Hütte soll in Hanglage/Geländeabstufung errichtet werden. Es existiert bereits ein fest gemauertes „Kellergeschoss“ mit einer Höhe von 1,4 m (dient als Geräte und Materiallagerstätte) Raumvolumen ca. 12 m3. Es bleiben also noch ca. 18 m3 übrig, die als Hütte (ca. L 3,50 m x B 2,4 m x H First 2,10 m) in Ständerbauweise mit Satteldach aufgesetzt werden soll. Die gesamte Anlage soll in Grenzbauweise entstehen,  angrenzend an die bereits existierende Gartenhütte des Nachbarn und dessen 1,8 m hohen Sichtschutzzauns.

Ihren bisherigen Ausführungen konnte ich entnehmen, dass
- eine Grenzbebauung möglich ist
- die max. Höhe der Anlage vom höchsten Geländepunkt gemessen wird und damit die Höhe der Gesamtanlage von der Hangseite aus zweitrangig ist.
- die Wandfläche in Grenzbebauung 25 m2 nicht überschreiten darf
- demnach mein Bauvorhaben wohl genehmigungsfrei ist

Unklar ist mir noch:
- ob Materialvorgaben für eine Gartenhütte existieren (z.B. gemauert, Blockbauweise, Ständerbauweise verputzt, o.ä.)
- ob Fensterflächen (in bodentiefer Ausführung) rechts/links und auf der Vorderseite erlaubt sind, wenn ein Mindestabstand des Fensters zur Grenzlinie eingehalten wird, wenn ja welcher Mindestabstand nötig ist
-ob bei der Berechnung des Gesamtvolumens von den Außenmauern auszugehen ist oder nur das Innenvolumen zu beachten ist
-welche Dachüberstände max. zulässig sind, ohne dass diese dem Gesamtraumvolumen zugeschlagen werden müssen.
- ob brandschutzrechtliche Regeln zu beachten sind, wenn an der Nachbargrenze ein Sichtschutzzaun und Gartenhütte bereits in Grenzbebauung existieren
- ob später evtl. eine Sauna eingebaut werden darf, momentan ist eine Nutzung als Fahrradhütte geplant.

Um die Situation zu verdeutlichen, sende ich Ihnen separat noch zwei Bilder, eines als Istzustand, das andere als geplanter Sollzustand.

Da zu diesem Grenznachbarn ein eher schwieriges Verhältnis besteht, ist mir die Rechtssicherheit für mein Gartenbauprojekt sehr wichtig. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich ganz herzlich für Ihr Engagement.

 



Antwort: Ihre Schlussfolgerungen im 3. Absatz sind richtig, sofern der Bebauungsplan nichts gegenteiliges aussagt, was ja bei Ihnen wohl nicht der Fall ist.

 

- Materialvorgaben für die Hütte gibt es nicht, außer Sie finden dazu was im B-Plan, was ich aber nicht annehme.

 

- Fensterflächen zu Ihrer Grundstücksseite können Sie einplanen, wie sie wollen. Was Fenster in den rechtwinklig zur Grenze liegenden Wänden angeht, so steht dazu im Nachbarrechtsgesetz BW (NRG) folgendes:

 

§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

 

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in

der Tiefe mindestens 1,80m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

 

Das bezieht sich zwar auf das Haus an sich und  nicht auf eine Gartenhütte, aber halten Sie halt die 60cm Grenzabstand ein, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

 

- das Volumen wird von Außenkante bis Außenkante gerechnet, ob nun Wand oder Dach etc.

 

- der Dachvorsprung zählt nicht zum Rauminhalt und zwecks Brandschutz machen Sie sich mal bei einer Gartenhütte auch keine Gedanken. Sie sollten aber mit dem Dachvorsprung aber schon auf dem eigenen Grundstück bleiben.

 

- wenn Sie die Hütte später als Sauna nutzen wollen, dann machen Sie das einfach. Eine Sauna würde ich jetzt nicht als Aufenthaltsraum interpretieren.

 

Wenn ich das Foto richtig deute, hat Ihr schwieriger Nachbar ebenfalls eine Hütte auf der Grenze stehen, deren Dachvorsprung auf Ihr Grundstück zu ragen scheint. Da sollte er mal eher die Füße still halten.

 

LBO, NRG und mehr finden Sie unter Downloads.

27. Mar 2012   | Email | Nach oben
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