Terrassenueberdachung ueber Baugrenze

Frage: können Sie rechtliche Fragen überhaupt noch hören? Finde jedenfalls toll, dass Sie diese Seite betreiben!

Unsere Nachbarn (BaWü) haben uns heute Pläne für eine Terrassenverglasung vorgestellt. Maße 5 m Länge (vom Haus), 3 m breit, 2,53 bis 2,78 m hoch, Dachschräge 8°. Unter dem Dach soll eine Markise laufen, laut Plänen befinden sich auf allen drei Seiten Glasscheiben mit Lücken dazwischen und darüber. Soll dem Windschutz dienen.

Sie wollten von uns eine Unterschrift, da ihrer Meinung nach das genehmigungsfreie Raummaß von 40 m³ geringfügig überschritten ist, so die Begründung. Da wir zunächst einmal abgelehnt haben, wollen sie nun unter 40 m³ gehen.

Soweit ich dies sehe, ist das Thema aber ein ganz anderes: Die Verglasung ragt 2 m über die Baugrenze hinaus. Damit ist sie nach meinem Verständnis auf jeden Fall genehmigungspflichtig.

Liege ich damit richtig?

 

Antwort: Fragen wie die Ihre sind in Ordnung. Manche Fragen hat man aber schon für 15 Bundesländer beantwortet und fragt sich dann schon, warum auch aus dem 16. Bundesland noch einer kommen muss, der die gleiche Frage stellt, anstatt die schon vorhandenen Artikel zu lesen und die dort angeführten Vorschriften mit denen seines Bundeslandes zu vergleichen. Ist das nur Bequemlichkeit? Zumindest ist es für mich unverständlich und ärgerlich.

 

Was Ihre Frage angeht: die 40m³ spielen bei einer Terrassenüberdachung keine Rolle. Terrassenüberdachungen sind in BW laut LBO im Innenbereich bis 30m² Grundfläche genehmigungsfrei.

 

Auch mit genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen aber die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, also etwa die Vorgaben eines Bebauungsplans bez. einer Baugrenze, eingehalten.

 

Somit liegen Sie mit Ihrer Vermutung richtig, außer im Bebauungsplan wird eine Überschreitung der Baugrenze durch solche baulichen Anlagen für zulässig erklärt.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

19. Sep 2009   | Email | Nach oben
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