Stuetzmauer Nachbar

Frage: in dem Benachbarten Grundstück wurde ein Haus neu errichtet.
Nun will der neue Nachbar den Garten aufschütten lassen, damit er direkt von der Terasse ohne Stufe in den Garten kann. Die 50 cm Stützmauer die er ohne Genehmigung errichten darf reicht ihm nicht. er will ca. 1 m. Das Bauamt unserer Gemeinde sagte zu uns das sie dies Genehmigen werden egal ob uns das passt oder nicht. Wir fühlen uns sehr gestört weil der Nachbar ja dann volle Einsicht in unseren Garten hat. Stimmt dies wirklich, muss er nicht irgend einen Abstand einhalten zur Grundstücksgrenze?

 

Antwort: Nein. Ich weiß nicht, wo Sie wohnen. Daher beantworte ich Ihre Frage auf Basis der Vorgaben für Baden-Württemberg.

 

In der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg steht unter

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)  Verfahrensfreie Vorhaben

 

Einfriedigungen, Stützmauern

 

45. Einfriedigungen im Innenbereich,

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

47. Stützmauern bis 2m Höhe;

 

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben,

 

sowie unter

 

§ 6  Abstandsflächen in Sonderfällen

 

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig

1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.

 

Sie sehen, bei uns hätte Ihr Nachbar für die Stützmauer und die Aufschüttung nicht mal eine Genehmigung gebraucht, auch wäre sie innerhalb der Abstandsflächen zulässig.

 

Vergleichen Sie doch mal die Paragrafen unserer LBO mit den entsprechenden der Ihren.

 

Aber auch wenn Ihr Nachbar die Vorgaben Ihrer LBO überschreitet, kann das Baurechtsamt seine Baumaßnahme genehmigen, auch wenn es Ihnen nicht passt.

 

Da die Herrschaften wohl gewillt sind, genau dieses zu tun, haben Sie dies wohl hinzunehmen.

 

Sie können sich ja im Gegenzug durch eine Hecke oder sonstige Sichtschutzmaßnahmen vor allzu großem Einblick in Ihr Grundstück schützen.

 

Die LBOs und mehr finden Sie unter Downloads.

28. Jun 2009   | Email | Nach oben
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