Baugenehmigung fuer Gaube in Brandenburg

Frage: Wir besitzen ein Eigenheim, Baujahr 1996, und haben vor, nachträglich eine Dachgaube einzubauen. Brauchen wir dazu eine Baugenehmigung? Unser Haus befindet sich im Land Brandenburg.

 

Antwort: Ja, für Gauben benötigen Sie eine Baugenehmigung. Die Gaube muss zudem den Vorschriften, etwa den Vorgaben des Bebauungsplans oder der Gaubensatzung Ihrer Gemeinde entsprechen.

 

Im Bebauungsplan werden Sie Angaben über zulässige Dachformen finden, in der Gaubensatzung Angaben zu zulässiger Form und Größe der Gaube.

 

Über die jeweiligen Vorschriften gibt Ihnen Ihr Baurechtsamt Auskunft.

 

Auf jeden Fall brauchen Sie jemanden, der Ihnen die Pläne einreicht, etwa einen Architekten. Bei uns in Baden-Württemberg könnte dies auch der Zimmerermeister, der Ihnen die Gaube baut.

 

In der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO, können Sie sich unter Downloads runterladen) steht dazu in:

 

§ 48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung

 

(1) Der für die Erarbeitung der Bauvorlagen bestellte Objektplaner muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein und ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seiner Planung verantwortlich. Der Objektplaner hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung erarbeitet wird und die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden. Der Objektplaner ist dafür verantwortlich, dass das Bauvorhaben nach den genehmigten oder angezeigten Bauvorlagen ausgeführt wird und im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

 

(2) Verfügt der Objektplaner auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung, so sind geeignete Fachplaner heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachplanungen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Objektplaner verantwortlich.

 

(3) Beendet der Objektplaner seine Tätigkeit vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat er dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Objektplaner erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf,

2. als bauvorlageberechtigter Ingenieur bei einer Ingenieurkammer eingetragen ist,

3. die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für seine dienstliche Tätigkeit.

 

Architekten oder Ingenieure, die ihre Berufsqualifikation nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben haben, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihre Berufsqualifikation nach den dafür geltenden Bestimmungen als gleichwertig anerkannt ist. Der Nachweis der

Bauvorlagenberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt. Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen erstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Satz 2 verfasst werden.

 

(5) Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben ist jeder Objektplaner bauvorlageberechtigt, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten auch für Objektplaner, die für die Erarbeitung von Entwurfs- oder Ausführungsplanungen von Vorhaben bestellt sind, die keiner Genehmigung bedürfen.

 

Eine Gaube würde ich als geringfügiges Vorhaben nach Absatz (5) einordnen. Somit müsste der Planer den Vorschriften nach Absatz (1) entsprechen, wozu ich auch einen Zimmerermeister zählen würde.

 

Da ich aber mit den brandenburgischen Behörden keine Erfahrung habe, möchte ich Sie bitten, sich auch diesbezüglich an das zuständige Baurechtsamt zu wenden oder eben an einen Zimmerermeister. Der weiß auch, was er darf und was nicht.

 

Frage: (siehe Kommentar unten) der Bericht ist gut aber nicht ausreichend. Ich habe beim Dachausbau 3 Schleppdachgauben mit je 2,50m x 2,80m Schleppdachfläche errichten lassen. Auch die Seiten sind verglast. Deshalb möchte ich eine Dachrinne. Der Bauträger sagt nicht notwendig. der Architekt sagt: sinnvoll aber nicht Vorschrift. Nicht vorschrift? Stimmt das? Für das Schleppdach mit geringer Neigung ist eine Zinkblecheindeckung erfolgt. Der Bauträger hat keine Dachrinne eingebaut obwohl ich glaube, daß die Kosten kaum 1000,-€ betragen hätten. In welcher Vorschrift ist das geregelt. Die Stadtbauaufsicht in Potsdam hält sich da raus, weil keine Prüf- Abnahmepflicht.

 

Antwort: Ich denke schon, dass der Bericht ausreichend für die Beantwortung der Frage war, Sie haben eben eine ganz andere Frage.

 

In diesem Fall wäre es mir lieber, Sie würden diese separat über das Kontaktformular stellen, anstatt als Kommentar zu vorhandenen Artikeln.

 

Nun Zu Ihrer Frage. Sie werden keine Vorschrift finden, die das Anbringen einer Dachrinne an einer Gaube vorschreibt. Wenn die Gaube hinter der Traufe endet, kann ja das Wasser von der Gaube auf das Hauptdach abtropfen und über dessen Dachrinne entsorgt werden, somit ist eine eigene Dachrinne für die Gaube theoretisch nicht notwendig.

 

Allerdings wäre sie natürlich sinnvoll und auch üblich, wie es Ihnen Ihr Architekt ja auch gesagt hat.

 

Sie hatten vor dem Kauf sicher Einsicht in die Pläne und die schriftliche Beschreibung. Es ist verständlich, dass Ihnen als Laie die fehlende Dachrinne nicht aufgefallen ist.

 

Ich denke aber, dass Sie da nichts machen können. Wenn Sie jetzt noch zusätzliche Dachrinnen an den Gauben haben wollen, dann müssen Sie diese wohl selbst anbringen lassen und bezahlen.

29. Mar 2008   | Email | Nach oben
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