GFZ Bezugsgroesse

Frage: wir besitzen einen Bungalow in München, der an den Nachbarbungalow angebaut ist.
Wir planen aufzustocken.
Unsere Frage wäre, die uns auch die LBK telefonisch nicht beantworten konnte:

Errechnet sich die GFZ nur aus der Grundstückfläche mit der Flurnummer auf der das Haus errichtet ist oder mit der zusätzlichen Fläche der Flurnummer eines Grundstückteils, der uns mit unserem Nachbarn (Zufahrt - Geh- und Fahrtrecht) gemeinsam gehört.

Beispiel:
Flur-Nr. x 755 qm GFZ 0,4 = 302 qm
Flur-Nr. y 237 qm zu 1/2 + 755 = 873 qm = GFZ 0,4 = 349 qm

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

 

Antwort: Zur maßgeblichen Grundstücksfläche steht in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) folgendes:

 

§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

 

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze

liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

 

Es zählt also nur das jeweilige Baugrundstück. Das gilt nicht nur für die GRZ sondern auch für die GFZ. Siehe:

 

§ 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche

 

(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.

 

Es gibt zwar noch diese Passage:

 

§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen

 

(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.

 

In diesem §9 Abs.1 Nr.22 des BauGBs steht aber:

 

§ 9 Inhalt des Bebauungsplans

 

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

 

22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;

 

Das trifft aber auf Ihre gemeinsame Zufahrt wohl kaum zu.

 

Daher werden Sie bei einer Überschreitung der GFZ auf Ihrem Baugrundstück nicht um einen Antrag auf Befreiung dieser Überschreitung herumkommen. Wie da die Erfolgsaussichten sind, können Sie im Vorfeld bei Ihrem Baurechtsamt erfragen.

 

BauNVO, BauGB und mehr finden Sie unter Downloads.

18. Apr 2010   | Email | Nach oben
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