Bruestung Festverglasung

Frage: gibt es eine Vorschrift, dass bodentiefe Fenster, die ca. hälftig aus VSG bestehen und darüber zu öffnen sind, mit einer Innenfensterbank zu versehen sind, die als Absturzsicherung dienen soll. Oder ist so eine Innenfensterbank bei bodentiefen Fenstern Vorschrift, wenn dieser als Rettungsweg in das Obergeschoss angegeben wird. Unsere Baufirma sagt uns, dass es baurechtlich notwendig ist, wir finden darüber aber nichts.

Antwort: Da sollten Sie mal in der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes bzw. deren Ausführungsverordnung nachschauen. Bei uns in BW steht in Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) zu Umwehrungen unter

 

§ 3 Umwehrungen (Zu § 16 Abs. 3 LBO)

 

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:

1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht,

 

(3) Nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen und Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,9m hoch sein. Die Höhe darf auf 0,8m verringert werden, wenn die Tiefe des oberen Abschlusses der Umwehrung mindestens 0,2m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante lichte Fensteröffnung gemessen.

 

Wenn also die Oberkante des Brüstungsriegels nicht min. 90cm über dem Fußboden liegt, müssen Sie bei uns eine Tiefe von 20cm herstellen, etwa durch das Anbringen einer Fensterbank.

 

Zu Fenstern, die als Rettungsweg dienen, steht in der LBOAVO unter

 

§ 13 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (Zu § 28 Abs. 4 und § 16 LBO)

 

(4) Fenster, die als Rettungswege nach § 15 Abs. 5 Satz 1 LBO dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90m breit und 1,20m hoch sein und nicht höher als 1,20m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein; eine Unterschreitung dieser Maße bis minimal 0,6m Breite im Lichten und 0,9m Höhe im Lichten ist im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle dann möglich, wenn das Rettungsgerät der Feuerwehr die betreffende Öffnung nicht einschränkt. Sie müssen von innen ohne Hilfsmittel vollständig zu öffnen sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1,0m entfernt sein.

 

Über eine nötige Tiefe der Brüstung steht hier nichts.

 

Was ich nicht verstehe, ist Ihre Formulierung  „Rettungsweg in das 1. Obergeschoss“. Sollte es nicht heißen: „aus dem 1. Obergeschoss“?

 

Die verschiedenen LBOs und mehr finden Sie unter Downloads.

13. Nov 2010   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010