Brandmeldeanlage Grossgarage

Frage: über eine gemeinsame Einfahrt wurde unsere Tiefgarage mit 20 Plätzen mit Rolltor und Feuerlöschern ausgerüstet 2008. (Lt Kaufvertrag und Baubeschreibung)
Von gleicher Abfahrt zweigt vor dem Tor eine Einfahrt zu weiteren 70 Stellplätzen ab, 3 Jahre später gebaut.(2 Bauträger) Nun werden beide Garagen zur Großgarage mit Brandmeldeanlage. Wir 20 sollen die Wartungskosten der Brandmeldeanlage mittragen.
Ist das korrekt?

 

Antwort: Die Frage, ob Sie dazu verpflichtet sind, sich an den Kosten zu beteiligen, sollten Sie einem Anwalt stellen. Da bin ich der falsche Ansprechpartner.

 

Ich kann nur versuchen, darzulegen, ob Sie eine solche Anlage überhaupt benötigen oder ob es Alternativen gibt.

 

Sie haben leider nicht geschrieben, woher Sie kommen. Daher ziehe ich jetzt unsere Garagenverordnung (GaVO) aus BW zu Rate. Wenn Sie aus einem anderen Bundesland kommen, vergleichen Sie die entsprechenden Passagen bitte mit den Vorschriften bei Ihnen.  Bei uns benötigen Großgaragen Feuerlösch-, Rauch-und Wärmeabzugsanlagen prinzipiell, wenn die Fußbodenhöhe im Mittel mehr als 4m unter Gelände liegen. Siehe GaVO unter:

 

§ 12 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

 

(1) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel

 

1. entweder mehr als 4m unter

2. oder mehr als 15m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs Wandhydranten an Steigleitungen „nass“ oder „nass/trocken“ haben.

 

(2) In sonst anders genutzten Gebäuden müssen Geschosse von Großgaragen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4m unter der Geländeoberfläche liegt

 

1. Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000cm2 je Garagenstellplatz haben, die höchstens 20m voneinander entfernt sind, oder

2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, die mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel, jedoch nicht mehr als 70 000m3 gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein, oder

3. Sprinkleranlagen haben.

 

(3) Automatische Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen Sprinkleranlagen haben; bei weniger als 20 Stellplätzen genügen nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, deren Art im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen ist.

 

Wenn Ihr Garagenfußboden also im Mittel nicht mehr als 4m unter Gelände liegt, benötigen Sie solche Anlagen nicht. Nun kommt es auf die Größe der Rauchabschnitte an. In der GaVO steht dazu:

 

§ 7 Rauchabschnitte, Brandabschnitte

 

(1) Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Rauchabschnitte unterteilt sein, die

 

1. in oberirdischen Garagen höchstens 5000m2,

2. in unterirdischen Garagen höchstens 2500m2

groß sein dürfen. Ein Rauchabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.

 

(2) Die Rauchabschnitte nach Absatz 1 dürfen höchstens doppelt so groß sein, wenn sie

 

1. Öffnungen oder Schächte für den Rauch- und Wärmeabzug mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1000cm2 je Garagenstellplatz haben, die höchstens 20m voneinander entfernt sind, oder

2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig ein-schalten, die mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel, jedoch nicht mehr als 70000m3 gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein, oder

3. Sprinkleranlagen haben.

 

In sonst anders genutzten Gebäuden dürfen bei Garagengeschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4m unter der Geländeoberfläche liegt, die Rauchabschnitte nur dann verdoppelt werden, wenn sowohl Maßnahmen für einen Rauch- und Wärmeabzug nach Nummer 1 oder 2 durchgeführt werden als auch Sprinkleranlagen nach Nummer 3 vorhanden sind.

 

(3) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit mindestens rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

 

(4) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. Die Absätze 1 bis 3 gelten für automatische Garagen.

 

(5) § 7 Abs. 4 LBOAVO gilt nicht für Garagen.

 

Der Rauchabschnitt Ihrer bisherigen Tiefgarage dürfte die 2500m² wohl kaum übersteigen. Damit müsste es eigentlich reichen, eine einmalige Investition zu tätigen und das Tor gemäß (3) aufzurüsten. Aber wenn ich Sie richtig verstehe, geht das Tor ja nach außen und befindet sich nicht in der Trennwand zu den neuen Stellplätzen. Dann wäre auch das nicht nötig. Die Anlage wäre dann m.E. nur für den neuen Rauchabschnitt, der mit seinen 70 Stellplätzen die 2500m² sicher übersteigen wird, vonnöten. Wenn Sie für Ihre Garage diese aber nicht benötigen würde ich als juristischer Laie vermuten, dass es auch keinen Grund gibt, warum Sie sich an den Wartungskosten beteiligen sollten. Aber wie gesagt, fragen Sie dazu einen Anwalt.

 

GaVO und mehr finden Sie unter Downloads.

19. Feb 2012   | Email | Nach oben
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