Baugenehmigungspflicht

Frage: Ab welchem Umfang einer Baumaßnahme brauche ich eine Baugenehmigung?

 

Antwort: Das Recht und die Bürokratie in Deutschland im allgemeinen, und im Baubereich im besonderen, sind ein weites Feld, in dem man sich leicht verlieren kann, auch durch oft leicht misszuverstehende Formulierungen. Daher werden wir zur Beantwortung Ihrer Frage die Landesbauordnung Baden-Württemberg zitieren und, kursiv geschrieben, versuchen, diese allgemeinverständlich zu erklären.

 

Um den Artikel nicht ausufern zu lassen, beschränken wir uns dabei auf die Fälle, die unserer Meinung nach den größten Teil des Alltagsgeschäfts ausmachen. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich erneut an uns über das Kontaktformular.

 

Zudem finden Sie am Ende des Artikels die LBO Baden-Württemberg als Download.

 

Sollten Sie das Pech haben, nicht im schönsten Bundesland Deutschlands zu wohnen: Bitte die jeweilige Landesbauordnung zu Rate ziehen, zu finden unter Downloads!

 

Dies stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie im Anschluss an die Lektüre dieses Artikels noch Zweifel bezüglich der Einordnung Ihres Bauvorhabens haben, wenden Sie sich bitte erneut an uns oder an einen Architekten Ihres Vertrauens.

 

Zunächst eine kurze Erklärung von im Artikel auftauchenden Begriffen, deren Definition Sie in der LBO nicht finden.

 

Es wird immer wieder vom Außen- bzw. Innenbereich die Rede sein. Dies sind Begriffe, die im Baugesetzbuch (BauGb), und somit deutschlandweit gültig, definiert werden.

 

Innenbereich bedeutet die Lage innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Grenzen die Gemeinde per Satzung beschließen kann. Innerhalb des Innenbereichs können Bebauungspläne aufgestellt werden, in denen die Art der zulässigen Bebauung für das jeweilige Gebiet festgelegt wird. Außenbereich sind alle Flächen außerhalb des Innenbereichs.

Im Außenbereich zu bauen ist, außer für bestehende landwirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien etc., sehr schwierig.

 

Nun also Auszüge aus der LBO BW mit dazwischengeschobenen, kursiv geschriebenen Anmerkungen unsererseits.

 

 

§ 49

 

Genehmigungspflichtige Vorhaben

 

(1) Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50 und 51 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) §§ 69 und 70 bleiben unberührt.

 

 

§ 50

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

 

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn

 

1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder

 

2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.

 

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

 

1. land- oder forstwirtschaftlichen Schuppen bis 5 m Höhe,

 

2. Gebäuden bis 300 m³ umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,

 

3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze,

 

4. Anlagen und Einrichtungen, die nach Absatz 1 verfahrensfrei sind.

 

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

 

(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

 

Zunächst eine kurze Erklärung des Begriffs „Verfahrensfrei“:

Verfahrensfrei bedeutet, dass Sie für die Ausführung von Maßnahmen, die unter diesen Begriff fallen, keinerlei Genehmigung benötigen, also auch nichts beim zuständigen Baurechtsamt einreichen müssen.

 

Allerdings sind, siehe Absatz 5, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Diese sind definiert in den Paragrafen 41, 42, 43, 44, 45, 47, 50, 51, 53, 58, 64, 65, 68, 71 der LBO.

 

Nochmals der Hinweis auf die Möglichkeit, sich im Anschluss an den Artikel die LBO Baden-Württemberg, bzw. unter Downloads die der anderen Bundesländer, herunterzuladen.

 

Die genauere Definition von verfahrensfreien Bauvorhaben steht,  wie in Absatz 1 erwähnt, im Anhang zur LBO, den Sie weiter hinten im Artikel finden.

 

„Gebäude geringer Höhe“ sind laut LBO Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen min. eine zum Anleitern geeignete Stelle mit nicht mehr als 8m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.

 

Dies bedeutet, dass Gebäude, bei denen von jeder Wohneinheit aus eine Fluchtmöglichkeit im Brandfall in einer Höhe von nicht mehr als 8m über der Geländeoberfläche besteht, Gebäude geringer Höhe sind, was auf die meisten Ein- oder Mehrfamilienhäuser zutrifft.

 

„Aufenthaltsräume“ sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Keine Aufenthaltsräume sind z.B.Bad/WC, Küche oder Kellerräume.

 

 

 

§ 51

 

Kenntnisgabeverfahren

 

(1) Das Kenntnisgabeverfahren wird durchgeführt bei der Errichtung von

 

1. Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäusern,

 

2. landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auch mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,

 

3. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu drei Geschossen,

 

4. eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche,

 

5. Stellplätzen und Garagen für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,

 

6. Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die Gebäude nach Nummer 1 bis 4,

 

soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

 

(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen

 

1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) und

 

2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB.

 

(3) Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 Abs. 3 verfahrensfrei sind.

 

(4) Kenntnisgabepflichtige Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

 

(5) Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag; § 54 Abs. 4 gilt entsprechend. Im übrigen werden die Bauvorlagen von der Baurechtsbehörde nicht geprüft; § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(6) Die Verpflichtung des Bauherrn, der Baurechtsbehörden und der Gemeinden nach §§ 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes vom 27. Juli 1978 (BGBl. I S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.  

 

(7) Der Bauherr kann beantragen, dass bei Vorhaben, die Absatz 1 oder 3 entsprechen, ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

 

 

Das Kenntnisgabeverfahren hat nichts zu tun mit verfahrensfreien Bauvorhaben.

Es wird durchgeführt bei einem Großteil der früher genehmigungspflichtigen Bauvorhaben. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es, Kosten sowie Zeitaufwand zu reduzieren.

 

Insbesondere bei Wohngebäuden kann der Bauherr ein Baugenehmigungsverfahren beantragen.

Dies ist bei Bauvorhaben, die von den jeweiligen Vorschriften des Bebauungsplans abweichen, sinnvoll.

 

 

Anhang

(zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Gebäude, Gebäudeteile

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,

 

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70 m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5 m,

 

3. Gewächshäuser bis zu 4 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,

 

4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,

 

5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,

 

6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

 

7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche und einer Höhe von 5 m, im Außenbereich bis 20 m² Grundfläche und einer Höhe von 3 m,

 

10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt,

 

11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche,

 

12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche;

 

 

Dies sind die Arten von Gebäuden, die verfahrensfrei sind, für die Sie also keine Baugenehmigung benötigen und auch nicht das oben erwähnte Kenntnisgabeverfahren. Bei allen anderen Gebäuden müssen Sie die nötigen Pläne einreichen.

 

Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, dürfen laut Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg (falls Sie aus anderen Bundesländern stammen, entnehmen Sie die Vorschriften für Ihr Bundesland bitte den jeweiligen Landesbauordnungen, erhältlich im Buchhandel) als Planverfasser nur bestellt werden:

 

-         Personen, die die Berufsbezeichnung „ArchitektIn“ führen dürfen

-         Personen, die die Berufsbezeichnung „InnenarchitektIn“ führen dürfen, hier jedoch nur im Rahmen von mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben

-         in die Planverfasserliste eingetragene Bauingenieure

 

Für die Errichtung von Wohngebäuden mit einem Vollgeschoss bis zu 150m² Grundfläche, eingeschossigen Gewerbebauten bis zu 250m² Grundfläche und max. 5m Wandhöhe und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu 2 Vollgeschossen und bis zu 250m² Grundfläche dürfen auch:

 

-         Angehörige der Fachrichtungen Architektur; Hochbau oder Bauingenieurwesen, die ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben

-         staatlich geprüfte TechnikerInnen der Fachrichtung Bautechnik

-         Meister des Zimmerer-, Maurer, Beton- und Stahlbetonhandwerks

 

als Planverfasser bestellt werden. 

 

Folgend finden Sie weitere verfahrensfreie Vorhaben wie einzelne Bauteile, technische Anlagen etc. Diese lassen wir unkommentiert und verweisen nochmals auf den Download am Schluss und unter Downloads.

 

 

Tragende und nichttragende Bauteile

 

13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen,

 

14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,

 

15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,

 

16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,

 

17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,

 

18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen;

 

Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

 

19. Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung die erforderlichen technischen Angaben vorgelegt werden und er vor der Inbetriebnahme die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt,

 

20. Blockheizkraftwerke in Gebäuden sowie Wärmepumpen,

 

21. Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung,

 

22. Windenergieanlagen bis 10 m Höhe;

 

Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

 

23. Leitungen aller Art,

 

24. Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Schmutzwasser,

 

25. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

 

26. bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis 30 m²

Grundfläche und 5 m Höhe, ausgenommen Gebäude*,

 

27. bauliche Anlagen, die der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegen, ausgenommen Gebäude*,

 

28. Be- und Entwässerungsanlagen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen;

 

Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

 

29. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,

 

30. Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage,

 

31. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,

 

32. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,

 

33. Fahnenmasten,

 

34. Sirenen und deren Masten,

 

35. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,

 

36. Signalhochbauten der Landesvermessung,

 

37. Blitzschutzanlagen;

 

Behälter, Wasserbecken, Fahrsilos

 

38. Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t,

 

39. Behälter für nicht verflüssigte Gase bis 6 m³ Behälterinhalt,

 

40. Gärfutterbehälter bis 6 m Höhe,

 

41. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 5 m³ Behälterinhalt,

 

42. sonstige drucklose Behälter bis 50 m³ Behälterinhalt und 3 m Höhe,

 

43. Wasserbecken im Innenbereich bis 100 m³ Beckeninhalt,

 

44. landwirtschaftliche Fahrsilos, einschließlich Überdachung, bis zu 3 m Höhe;

 

Einfriedigungen, Stützmauern

 

45. Einfriedigungen im Innenbereich,

 

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

 

47. Stützmauern bis 2 m Höhe;

 

Bauliche Anlagen auf Camping- und Zeltplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung

 

48. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf hierfür genehmigten Camping- und Zeltplätzen,

 

49. bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude* und Einfriedigungen,

 

50. Pergolen, im Außenbereich jedoch nur bis 10 m² Grundfläche,

 

51. bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Kinderspielplätzen dienen, ausgenommen Gebäude*  und Tribünen,

 

52. bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

 

53. Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe,

 

54. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Grundfläche im Innenbereich;

 

Werbeanlagen, Automaten

 

55. Werbeanlagen im Innenbereich bis 0,5 m² Ansichtsfläche,

 

56. vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen im Innenbereich an

der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

 

57. Automaten;

 

Vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen

 

58. Gerüste,

 

59. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

 

60. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Unterbringung Obdachloser dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

 

61. vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

 

62. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

 

63. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- oder Ausstellungsgeländen errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten;

 

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,

 

65. Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,

 

66. Fahrradabstellanlagen,

 

67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300 m² Fläche haben,

 

68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,

 

69. Brunnenanlagen,

 

70. Fahrzeugwaagen,

 

71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100 m² Nutzfläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,

 

72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

 

* Gebäude können jedoch nach Nummer 1 bis 9 verfahrensfrei sein  

 

Frage: Brauche ich als Pächter eines Kleingartens eine Baugenehmigung, um ein Terrassendach (6x2,50m) zu bauen?

 

Antwort: Falls sich der Kleingarten im Innenbereich befindet, brauchen Sie für Terrassenüberdachungen bis 30m² Grundfläche keine Baugenehmigung. Allerdings müssen Sie auch hier Abstandsflächen und andere Vorschriften wie die des Bebauungsplan einhalten. Die meisten Kleingärten liegen jedoch im Außenbereich.

 

In diesem Fall benötigen Sie für Ihr Vorhaben eine Genehmigung. Sie könnten lediglich eine Pergola mit max. 10m² Grundfläche genehmigungsfrei erstellen. Den Eigentümer des Grundstücks sollten Sie aber auf jeden Fall vorher fragen.


LBO Baden-Württemberg.pdf (582,41 KB)

16. Jun 2007   | Email | Nach oben
Kategorie:

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010