Baugenehmigung verlaengern

Frage: Hallo und vielen Dank für Ihre tolle Seite. Meine Frage betrifft die Auslegung des Satz 2 § 62 (2) LBO (BW). Verstehe ich diesen Satz richtig dass eine Baugenehmigung bis zu 3 Jahren nach erlöschen wieder reaktiviert werden kann? Was bedeutet hier "kann"? liegt dies im Ermessensspielraum des LRA?

In meinem konkreten Fall wurde die Baugenehmigung Ende 2004 erteilt, Anfang 2008 wurde mir mitgeteilt dass die Genehmigung erloschen sei. Sofern sich diese wieder reaktivieren lässt, wie ist die aussichtsreichste Vorgehensweise? Ich bedanke mich im voraus recht Herzlich für Ihre Antwort.

 

Antwort: Zunächst mal kurz der Paragraf im Wortlaut:

 

§ 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung

 

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

 

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde eingegangen ist.

 

"Kann" bedeutet nicht "muss". Die Verlängerung liegt also im Ermessen des Baurechtsamtes.

 

In Ihrem Fall ist dieser Zug aber ohnehin bereits abgefahren.

 

Sie hätten den schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung innerhalb der Frist von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung stellen müssen, und wenn es eine Minute vor deren Ablauf gewesen wäre.

 

Dies haben Sie versäumt. Daher bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, den Bauantrag neu zu stellen.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

20. Mar 2010   | Email | Nach oben
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