Balkonverglasung Stuttgart

Frage: Ich habe eine Frage
Ich bin Eigentümer eine 3 ZW in Stuttgart Vaihingen.
Wir wollen ein Balkon verglasen.
In
Landesbauordnung für Baden-Württemberg steht
Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m2 Grundfläche
Verfahrensfreie Vorhaben ist.
Baurechtsamt will aber das ich Zeichnungen,Lageplan,GRZ/GFZ -Berechnung usw... also eine normale Baugenehmigung beantrage.
Was soll ich tun

 

Antwort: Das Stuttgarter Baurechtsamt ist schon sehr speziell.

 

Sie heben recht, Balkonverglasungen sind in Baden-Württemberg bis 30m² Grundfläche verfahrensfrei.

 

Dem können aber örtliche Bauvorschriften entgegenstehen. Siehe LBO unter

 

§ 74 Örtliche Bauvorschriften

 

(1) Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen können die Gemeinden im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über

 

1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen einschließlich Regelungen über Gebäudehöhen und -tiefen sowie über die Begrünung,

2. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen,

3. Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und an die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter sowie über Notwendigkeit oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen,

4. die Beschränkung oder den Ausschluss der Verwendung von Außenantennen,

5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen in neuen Baugebieten und Sanierungsgebieten,

6. das Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die nach § 50 verfahrensfrei sind.

7. andere als die in § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Maße. Die Gemeinden können solche Vorschriften auch erlassen, soweit dies zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. Sie können zudem regeln, dass § 5 Abs. 7 keine Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach diesen Vorschriften liegen müssten.

 

Wenn bei Ihnen eine solche Satzung existiert, dann kann es sein, dass Sie auch für eine eigentlich verfahrensfreie Maßnahme einen Kenntnisgabeantrag einreichen müssen (siehe 6.).

 

Fragen Sie doch mal auf dem Baurechtsamt nach der Begründung für die Vorgabe und nehmen Sie gegebenenfalls Einsicht in die Satzung.

 

Wenn da das entsprechende drinsteht müssen Sie die Bauvorlagen einreichen.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

09. May 2010   | Email | Nach oben
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