Balkonverglasung NRW

Frage: Ein vorhandener Balkon Abmaße 1,2mter vor der hauswand
1meter ins Gebäude hinein mit 2,3 Meter Breite soll 3seitig verglast werden. Der Balkon liegt an der Nordwestseite des Hauses. So ist eine Nutzung kaum möglich.
Es ist ein Zweifamilienhaus im Eigennutzung.
Das NRW Baurecht sieht im §65 vor es sei genehmigungsfrei - stimmt das geht sowas ohne Baugenehmigung ?
Kann man einfach sowas anbringen - und in Auftrag geben ?

Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie das in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) gelesen haben. Ich habe in §65 lediglich folgendes gefunden:

 

§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

Bauteile

 

8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,

8 a. Verkleidungen von Balkonbrüstungen,

 

Unter 8a. sehen Sie, dass Verkleidungen von Balkonbrüstungen genehmigungsfrei sind. Das ist aber etwas anderes als eine Verglasung über der Brüstung. Diese wird bei den genehmigungsfreien Vorhaben nicht erwähnt und ist somit auch nicht genehmigungsfrei.

 

Es könnte jedoch sein, dass Ihr Baurechtsamt die Verglasung als unbedeutende bauliche Anlage ansieht. Siehe §65 unter:

 

Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen

 

49. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrasse sowie Kleintierställe bis zu 5m³.

 

Dann wäre sie genehmigungsfrei.

 

Gehen Sie mal auf Ihr Baurechtsamt und fragen Sie dort nach, wie die die Sache sehen.

 

BauO und mehr finden Sie unter Downloads.

30. Oct 2010   | Email | Nach oben
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