Aussentreppe ohne Nachbarzustimmung

Frage: wir haben in Lübeck ( Schleswig- Holstein ) ein 2 Familienhaus geerbt. Bisher ist die fremdvermietete obere Wohnung durch eine gewendelte Innentreppe, die durch die untere Wohnung meiner Mutter an Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer und Küche vorbei zu erreichen .
Das Badezimmer der unteren Wohnung lässt sich nur über diesen kleinen Flur erreichen. Wir haben jetzt einen Bauantrag für eine Außentreppe gestellt.
Die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück beträgt 2,10m .Als Begründung für die Unterschreitung der Abstandsfläche von 3,00 m schrieb ich folgendes: Antrag auf Gewährung einer Befreiung für die geplante Abweichung von den Vorschriften der Landesbauordnung §6 Abstandsflächen (LBO)

Hiermit beantrage ich die Befreiung für die geplante Abweichung von den Vorschriften der Landesbauordnung §6 Abstandsflächen (LBO) mit folgender Begründung.


Das Haus S_Str. 5a verfügt über 2 Wohneinheiten. In der unteren Wohnung lebte bis zum August 2008 meine Mutter. Die obere Wohnung wird seit 37 Jahren von der Mieterin Frau F. bewohnt. Frau F. ist mittlerweile 87 Jahre alt und möchte ihren Lebensabend in dieser Wohnung verbringen. Der Treppenaufgang zur oberen Wohnung führt direkt durch die untere Wohnung, vorbei an Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche. (Siehe Foto).

Es handelt sich bei dieser alten Treppe um eine gewendelte Treppe, die für Frau F. schwierig zu begehen ist. Außerdem befinden sich im unteren Eingangsbereich noch zwei weitere Stufen die für sie gefährlich zu begehen sind. Da wir als Erbengemeinschaft bemüht waren Frau F. weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, haben wir mit den Käufern des Hauses nach Lösungen gesucht.

Da auch der Aspekt der Wohnungstrennung für beide Seiten ein wichtiges Argument ist, entschlossen wir uns, unteren und oberen Wohnbereich zeitgemäß voneinander zu trennen.
Da die neuen Eigentümer beabsichtigen, den oberen Wohnbereich zu einem späteren Zeitpunkt eigen zu nutzen, erscheint uns die Lösung mit einer geraden Außentreppe als die vernünftigste.
Die ältere Mieterin könnte so die Übergangstreppe bequemer begehen und beide Wohnparteien hätten ihren eigenen Intimbereich.
Das vorhandene große Fenster kann so ohne aufwändige Umbauarbeiten zum oberen Wohnungseingang mit Haustür umgeändert werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt könnte dann ohne große Mühen der Rückbau, das heißt Abbau der Außentreppe und Wiederinbetriebnahme der Innentreppe erfolgen.

Ich beantrage daher eine zügige Gewährung dieser Baumaßnahme.

 

Das Bauamt meinte es gäbe wohl keine Probleme mit der zügigen Genehmigung wenn die Nachbarin die Zustimmung geben würde.
Die Nachbarin sieht aber in dieser Maßnahme keine Notwendigkeit und hat ihre Zustimmung nicht gegeben.

Nun meine Frage: Was muss ich tun , um auch ohne Genehmigung der Nachbarin die geplante Außentreppe vom Bauamt genehmigt zu bekommen ?

Ist es richtig, dass eine Hauseingangstreppe ein untergeordnetes Bauteil sein kann und somit bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht bleibt ?

mit freundlichen Grüßen aus Lübeck

 

Antwort: In der Landesbauordnung (LBO) S-H steht unter

 

§ 6 Abstandflächen

 

(7) Innerhalb der Abstandfläche vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachüberstände, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Vorbauten wie Erker, Balkone und ähnliche Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2m entfernt bleiben. Sie dürfen sich nicht über mehr als die halbe Länge der Gebäudewand erstrecken. Satz 2 gilt nicht für Dachüberstände.

 

Hauseingangstreppen fallen demnach bei den Abstandsflächen nicht ins Gewicht, wenn sie nicht weiter als 1,50m vor die Hauswand hinausragen, was nicht der Fall sein dürfte, und sie von den Grundstücksgrenzen min. 2m entfernt bleiben. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.

 

Somit zählt die Außentreppe bei Ihnen bei den Abstandsflächen mit hinein.

 

Wenn Sie diese nicht einhalten, müsste Ihre Nachbarin eine dementsprechende Baulast auf ihr Grundstück eintragen lassen, wozu Sie sie natürlich nicht zwingen können.

 

Sie sind somit auf die Kooperation Ihrer Nachbarin angewiesen. Falls diese dieselbe verweigert, bleibt Ihnen wohl nur, sich eine andere Lösung einfallen zu lassen.

 

LBO S-H und mehr finden Sie unter Downloads.

 

Frage: vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Der Grenzabstand zum Nachbargrundstück beträgt aber vom Bauteil Treppe

2,10 m. Heißt das nun, dass die Nachbarin erst gar nicht gefragt werden muß ?

Des weiteren ist mir aufgefallen, dass sie aus der alten Bauordnung von Schleswig-Holstein ausgegangen sind.

Es gibt seit Januar 2009 eine neue Fassung.

 

Es wäre nett wenn sie mir ihre Sicht der Dinge noch einmal schildern würden.

 

Antwort: Danke für den Hinweis. Habe die neue LBO gerade unter Downloads eingestellt.

 

Dennoch hat sich zwar der Wortlaut des angeführten Paragrafen etwas geändert, nicht aber der Inhalt.

 

Dies betrifft Sie aber nicht. Ich hatte Sie so verstanden, dass der Grenzabstand vom Haus 2,10m beträgt.

 

Wenn dies von der Treppe aus der Fall ist und diese nicht mehr als 1,50m vor die Hauswand vortritt, spielt sie bei den Abstandsflächen keine Rolle und wird sicher auch genehmigt werden, egal ob Ihre Nachbarin zustimmt oder nicht.

 

Reichen Sie doch den Bauantrag ein. Wenn Ihre Nachbarin vorher zustimmt, beschleunigt das die Sache etwas.

28. Aug 2009   | Email | Nach oben
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