Abstand und Vollgeschoss Schleswig-Holstein

Frage: vielen Dank für Ihr Angebot!
Wir sind ratlos in Schleswig-Holstein.
Wir sind in diesem Jahr mit, trotz oder wegen unseres bisherigen Planers bereits mit zwei Entwürfen und einer Bauvoranfrage beim Bauamt gescheitert.
Jetzt suchen wir den RICHTIGEN ARCHITEKTEN für unser Einfamilienhaus, zwei Büros haben wir angefragt.
Nach einem sehr angenehmen Gespräch mit einem Architekten, bitte ich Sie zur Einschätzung der Situation um Ihren fachlichen Rat in zwei Fragen:
1. Abstandsflächen
Im B-Plan steht nichts darüber, laut (neuer seit Mai 2009) Landesbauordnung S-H 3m ( regulär, anders auch 0,4h...), ebenso laut Bauamt.
Laut Architekt sind es 2,5 m. Gibt es Sonderregelungen,
Ausnahmen...?

2. Luftraum
Eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss, (Satteldach) sagt der B-Plan:
"Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fussbodens bis zur Oberkante des Fussbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Aussenkante der Dachhaut gemessen."

Wir wollten gerne in einem Raum Luftraum lassen.
Erst dachte unser Planer und wir dass Luftraum ( da ja kein Fussboden) nicht zur Berechnung der Eingeschossigkeit zählt. Laut mündlicher Aussage des Bauamtes zählt Luftraum seit 2006 genauso wie Raum mit Fussboden.
Wir erzählten von den bisherigen Versuchen, Plänen, Scheitern...
Der Architekt sagte Luftraum zählt nicht zur Berechnung (der Einschossigkeit, 75% Regel).
Wo können wir das Nachlesen?
Oder ist das Auslegungssache?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

 

Antwort: Kann es sein, dass der Kollege aus einem anderen Bundesland stammt? Vielleicht aus Hamburg? Dort beträgt die Abstandsfläche 2,50m. In Schleswig-Holstein sind es aber 3m. Siehe LBO unter

 

§ 6  Abstandflächen, Abstände

 

(5) Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 0,4H, mindestens 3m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2H, mindestens 3m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandfläche 3m.

 

Das ist eindeutig. Zu Vollgeschossen steht in der LBO folgendes:

 

§ 2  Begriffe

 

(7) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.

 

Bei uns in Baden-Württemberg enthält der entsprechende Paragraf den Passus, dass offene Emporen bis zu einer Fläche von 20m² nicht mitzurechnen sind.

 

Dieser Passus fehlt in Schleswig-Holstein. Somit müssen diese Lufträume hier wohl mitgerechnet werden.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

10. Jan 2010   | Email | Nach oben
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