Abstand Terrassenueberdachung Bayern

Frage: Zunächst vielen Dank für Ihre informative Seite.
Meine Frage bezieht sich auf die Erstellung einer Terassenüberdachung an einem Kettenhaus in Bayern.
Ihrer Seite konnte ich bereits entnehmen, dass dies bei Einhaltung einer maximalen Tiefe bzw. Fläche prinzipiell Verfahrensfrei geschehen kann.
Nicht ganz klar ist mir die Sachlage hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände im Falle eines Kettenhauses/Reihenhauses. Naturgemäß grenzt hier i.d.R. die Terrasse an die Grundstücksgrenze. Ist in diesem Fall die Errichtung einer Terrassenüberdachung rechtens bzw. welcher Verfahrensweg muss dann eingehalten werden (gilt weiterhin Verfahrensfreiheit oder muss z.B. eine Baugenehmigung beantragt werden ...?)

 

Antwort: Wenn Ihr Haus ein Kettenhaus ist, dann muss oder darf auf Ihrem Grundstück auf die Grenze gebaut werden. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) sagt dazu unter

 

Art. 6 Abstandsflächen, Abstände

 

(1) 1Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.

2Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. 3Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden,

die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

 

Somit müssten Sie also keinen Abstand mit der Überdachung einhalten.

 

Es kann aber sein, dass im Bebauungsplan etwas anderes steht. Daher, wie so oft, mein Rat, auf das Baurechtsamt zu gehen und dort nachzufragen. Dafür ist es da und die Herrschaften beißen auch nicht.

 

BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.

19. Sep 2009   | Email | Nach oben
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