Abstand Balkon NRW

Frage: Köln. Ich habe einen Entwurfsplan eines Architekten für den nachträglichen Anbau von Metall-Balkonen für das Nachbarhaus zum Garten hin zur Ansicht bekommen. Das Haus ist das Gleiche wie unseres (Baujahr 1922). Keller mit ebenerdigen Gartenausgang. Erdgeschoss mit ebenerdiger Ausgang nach vorne zur Strasse. I.Etage. II.Etage Dachgeschosswohnung mit zwei Gauben. Erdgeschoss und I.Etage sollen je einen 1.50 Meter tiefen durchgehenden 8.10 Meter breiten Balkon bekommen. Der Abstand der Balkone zu unserem Haus beträgt dann noch 1.20 Meter. II. Etage soll einen 1 Meter tiefen und 1.40 breiten Gauben- "Ausgang" bekommen. Meine Frage: wie weit muss der Abstand der Balkone von unserem Grundstück eingehalten werden? Gibt es Vorschriften für den nachträglichen Anbau von Balkonen? Die Nachbarn können dann von dem 1.50 Meter tiefen Balkon in unsere Wohnungen einblicken.
Für Ihr Bemühen vielen Dank!

 

Antwort: Wenn ich das mal zusammenzähle, dann komme ich auf einen Abstand zwischen den Häusern von 2,70m. Dies ist ja an sich schon viel weniger als die eigentlich geforderten 3m zur Grundstücksgrenze auf jeder Seite.

 

Ihre Häuser müssten, um den Vorgaben der Landesbauordnung (BauO NRW) zu den Abstandsflächen zu entsprechen, jeweils einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3m haben. Wenn die Grenze mittig zwischen den Häusern verläuft, ergäbe das einen Abstand zwischen den Häusern von min. 6m.

 

Die nötigen Abstandsflächen werden also jetzt schon nicht eingehalten.

 

Zu Balkonen sagt die BauO NRW folgendes:

 

§ 6 Abstandflächen

 

(7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone bleiben bei der Bemessung außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50m vortreten.

Von gegenüberliegenden Nachbargrenzen müssen sie mindestens 2,0 m entfernt bleiben; das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und deren Überdachungen müssen mindestens 1,50m entfernt bleiben.

 

Sie sehen, dass Balkone bei der Bemessung der Abstandsflächen nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50m vor die Außenwand vortreten und einen Abstand von min. 2m zum Nachbargrundstück einhalten.

 

Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass diese Balkone eine Chance auf Genehmigung haben, selbst wenn Sie dagegen keine Einwände hätten.

 

BauO NRW und mehr finden Sie unter Downloads.

20. Sep 2009   | Email | Nach oben
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